Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

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Dr. Danz,

bringt. Solche Begründung muß falsch sein, weil es prak-
tische Gründe sind, aus denen der Gesetzgeber zur Aufstellung
seiner Vorschriften bewogen wird, weil er sie nicht deswegen
ausstellt, um Naturgesetze auf das Rechtsgebiet zu übertragen.
Der Gesetzgeber bestimmt, daß eine Forderung durch
Zahlung erlischt; stellt man sich eine Forderung nun als
ein im Raum befindliches Ding, als ein Band vor und nimmt
dann weiter an, daß dieses durch Zahlung erlösche,' zu Grunde
gehe, wie ein Band, das man verbrennt, so ist es „logisch
unmöglich", daß nach Zahlung der Forderung diese auf einen
Anderen übergehen kann. Man hat es denn auch für „un-
möglich" erklärt, daß, wenn der Bürge die Hauptschuld ge-
zahlt hat, die Forderung des Gläubigers auf ihn übergehen
könne, eben auf Grund der, der Natur entnommenen Anschauung,
daß es gleich sei für das Untergehen des Bandes, ob es der A oder
der B verbrennt; ohne zu sehen, daß der Gesetzgeber selbst-
verständlich bestimmen kann, daß die Forderung durch Zahlung
in der Regel erlösche, daß sie aber, wenn der Bürge sie zahlt,
aus den Bürgen übergeht.
Man übersieht eben bei solchen Schlußfolgerungen, daß
man ja überhaupt die Cession einer Forderung gar nicht noth-
wendig als Uebertragung der alten Forderung des Cedenten
auf den Cessionar aufzufassen braucht, sondern daß man den
Vorgang ebenso gut so auffassen kann: jedem Forderungs-
inhaber steht unter anderen Befugnissen (Einziehung, Erlaß der
Forderung rc.) auch d i e Befugmß zu, in einer anderen Person,
dem Cessionar, ein ganz neues Forderungsrecht, welches aber
genau denselben Inhalt hat wie das des Cedenten, entstehen
zu lassen, ähnlich wie die Römer die Wirkung der aktiven
Delegation eben auch als Novation, Neuschaffung eines Forde-
rungsrechts ansahen; ähnlich wie der Dieb ein neues Eigen-
thumsrecht am Inhaberpapier entstehen lassen kann. Jedenfalls

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