Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

Die Reform deS Rechtsmittels der Revision im Civilprozeß. 267
wiesen. In dem jetzt dem Reichstage zur Beschlußfassung vor-
gelegten Gesetze betreffend Aenderungen der C.P.O., welches
gemäß Artikel 1 des Einführungsgesetzes zum B.G.B. zum
1. Januar 1900 in Kraft treten soll, schlägt das Reichsjustiz-
amt. welches einst die Einführung der Revisionssumme von
1500 M. so entschieden bekämpft hatte, eine Erhöhung der
Revisionssumme auf 3000 M. vor.- Die Maßregel wird für
erforderlich erachtet, um eine Einschränkung der sonst mit Ein-
führung des B.G.B. erheblich wachsenden Revisionen zu erreichen,
welche nothwendig sei, weil die sonst erforderliche Vermehrung
der Civilsenate nicht nur die Besetzung des Reichsgerichts mit
hervorragenden Juristen erschweren, sondern auch die Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung ernstlich gefährden würde, zumal die
Einrichtung der vereinigten Civilsenate an einer ihre Wirk-
samkeit beeinträchtigenden Schwerfälligkeit leide. Könnte
aber auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
nicht mehr gerechnet werden, dann müßte die
Autorität des höchsten Gerichts bedenklichen Ab-
bruch erleiden, und damit würde seine Stellung im
nationalen wie im internationalen Rechtsleben einer schweren
Erschütterung ausgesetzt sein. Die Erhöhung werde keine
entscheidenden Bedenken Hervorrufen können, sie rechtfertige
sich bis zu einem gewissen Grade schon durch die eingetretene
Verminderung des Geldwerths. Zur Rechtsfindung genügten
an und für sich schon zwei Instanzen, die Revision habe an
erster Stelle die Aufgabe, eine einheitliche Rechtsprechung
sicherzustellen, dieser Zweck werde aber durch die Erhöhung
der Revisionssumme nicht beeinträchtigt, weil auch so noch die
sich ergebenden Streitfragen mit der Zeit sämmtlich zur
Entscheidung des Reichsgerichts gelangen wür-
d e n. — Der finanziellen Gründe, welche etwa für die Maß-
nahme ins Feld geführt werden könnten, wird dabei nicht

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer