Der Sachbesitz nach dem B.G.B.
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oder leihweise ftattgefunden hat. In den Fällen unter « ist
der Uebernehmer dem Ueberlassenden gegenüber auf Zeit zum
Besitze verpflichtet, in den Fällen der Gruppe ß hierzu be-
rechtigt^), und in beiden Gruppen von Fällen ist der Ueber-
lassende vermöge des unmittelbaren Besitzes des Uebernehmers
mittelbarer Besitzer.
b) In einer weiteren Gruppe von Fällen des mittelbaren
Besitzes wird die freiwillige Ueberlasiung des Besitzes auf
Zeit seitens des bisherigen unmittelbaren Besitzers an den
Uebernehmer durch eine gerichtliche Einweisung des Ueber-
nehmers in den Besitz oder wohl auch dadurch ersetzt, daß der
Uebernehmer kraft einer aus dem Gesetze entspringenden Be-
fugniß hierzu sich auf Zeit in den Besitz setzt; ersteres trifft
zu im Falle des § 1052, wo der Nießbraucher dem in den
unmittelbaren Besitz des Nießbrauchsgegenstandes gesetzten Ver-
walter als mittelbarer Besitzer gegenüberfteht, letzteres in den
Fällen der §§ 2205 (hier ist der Testamentsvollstrecker un-
mittelbarer, der Erbe mittelbarer Besitzer), 1373 (hier ist der
Mann rücksichtlich der zum eingebrachten Gute der Frau ge-
hörenden Sachen unmittelbarer Besitzer, während der Frau
der mittelbare Besitz zukommt), 1627, 1638, 1649, 1684 ff.
(hier ist der Inhaber der elterlichen Gewalt unmittelbarer, das
Kind mittelbarer Besitzer der zum unfreien Kindesvermögen ge-
hörenden und von dem ersteren in Besitz genommenen Sachen).
e) Ein Verhältniß mittelbaren Besitzes kann sich ferner
ergeben, indem Jemand als Vertreter eines Anderen Besitz derart
erwirbt, daß er hierbei den unmittelbaren Besitz für sich selbst
erlangt und dem Vertretenen somit nur mittelbaren Besitz ver-
schaffen kann.
28) Auch in den Fällen unter a ergiebt sich übrigens aus der Ver-
psiichlung zum Besitz ein gewisses Maß vc>n Berechtigung zu demselben.