Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

Der Sachbesitz nach dem B G.B. 15
Nutznießung unterliegenden Sachen des Kindes (vergl. §§ 1649,
1686).
3) Eine dritte Gruppe von Besitzern wird durch die-
jenigen selbständigen Inhaber gebildet, welche zwar nicht zu
eigenem Bortheil, zu eigenem Nutzen, aber auf Grund eines
von ihnen in Anspruch genommenen und zum Zweck der un-
parteiischen Wahrung gegensätzlicher Interessen mehrerer Be-
theiligten auszuübenden Berwaltungsrechtes besitzen. Diese
Art von Besitz wird als Sequestrationsbesitz oder
Berwaltungsbesitz^i) bezeichnet werden dürfen. Ver-
waltungsbesitzer in diesem Sinne ist z. B. der nach
Maßgabe der §§ 1052, 1217 gerichtlich bestellte Verwalter,
Verwahrer, der Testamentsvollstrecker, soweit er Nachlaßsachen
nach § 2205 in Besitz genommen Hat, der Konkursverwalter
rücksichtlich der zur Masse gehörenden und von ihm in Besitz
und Verwaltung übernommenen Sachen.
4) Besitzer ist aber auch schon der selbständige Inhaber
einer Sache als solcher, selbst wenn von den Voraussetzungen
unter Z. 1 bis 3 keine zutrifft, also insbesondere der Finder,
der Verwahrer, der Frachtführer, wer eine Sache als Beauf-
tragter oder als Werkmeister in seine selbständige Inhabung
übernommen hat22).
Gerade bei der Einreihung von Einzelfällen in diese
Gruppe wird aber die Entscheidung der Vorfrage, ob selb-
ständige Inhabung überhaupt vorliegt, oft nicht ganz leicht
sein. Denn während bei den Gruppen unter 1 bis 3 die
causa der Inhabung zugleich auch einen wichtigen Anhalts-
punkt für die Selbständigkeit derselben gewähren wird, ver-

21) Eine von mir a. a. O. S. 362 vorgeschlagene und seitdem auch
von Anderen nicht selten in gleichem Sinne verwendete Bezeichnung.
22) Vergl. meine Ausführungen a. a. O. S. 363 ff.

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