Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

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Emil Strohal,

schon das römische Recht außer dem Besitz mit anirnu8 domini
auch noch andere Fälle des Sachbesitzes (Besitz des Faust-
pfandgläubigers, des Prekaristen, des Sequesters) kennt, so
hängt doch ihm zufolge die Grenzziehung zwischen possessio
und bloßer detentio in zahlreichen Fällen gerade davon ab,
ob dem thatsächlichen Beherrscher der Sache der animus domini
zugeschrieben werden kann oder nicht. Der allgemeine Besitz-
begriff des B.G.B. ist dagegen ganz unabhängig davon, ob
Jemand eine Sache als ihm gehörend besitzt, gebildet. Trotz-
dem durfte die besondere Hervorhebung des Eigenbesitzes")
im Gesetze nicht unterlassen werden19). Denn neben den
Rechtsfolgen des Besitzes als solchen giebt es auch Rechts-
wirkungen, deren Eintritt von dem Vorhandensein besonders
geeigenschafteten Besitzes, insbesondere des Eigenbesitzes, ab-
hängig ist.
2) Besitzer ist sodann auch, wer eine Sache zwar nicht
als ihm gehörend, aber doch zu eigenem Vortheile, zu eigenem
Nutzen, also z. B. als Nießbraucher, Miether, Leiher, Faust-
pfandgläubiger, Zurückbehaltungsberechtigter innehat. Man
kann diese Gruppe von Besitzern als Nutzbesitzer20) be-
zeichnen. Hierher gehört auch der Besitz des Ehemanns an
den zum eingebrachten Gut der Ehefrau gehörenden Sachen
nach § 1373 und desgleichen der Besitz des Vaters oder unter
Umständen der Mutter an den der elterlichen Verwaltung und

18) Die Erörterung der Frage, worauf es beim Eigenbesitz des
B.G.B. eigentlich ankommt, gehört nicht in das Besitzrecht im engeren
Sinne, sondern muß denjenigen Partieen des Sachenrechts Vorbehalten
bleiben, in welchen der Eigenbesitz eine entscheidende Rolle spielt.
19) Vergl. hierüber meine Ausführungen in diesen Jahrbüchern,
Bd. 29 S. 367 ff.
20) Diese Bezeichnung ist zuerst von Eck vorgeschlagen worden;
vergl. dazu meine Ausführungen a. d. in Anm. 19 a. a. O. S. 360.

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