Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

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Emil Strohal,

dessen der Wortlaut des § 855, wonach die Inhabung einer
Sache auch schon dadurch zur unselbständigen wird, daß sie
für einen Anderen in dessen Haushalt"), also etwa von
der aus Gefälligkeit das Hauswesen führenden Schwester des
Hausherrn ausgeübt wird. Die Unselbständigkeit der Jn-
habung ist hier auf die Hausgewalt des Hausherrn zurück-
zuführen. Damit soll aber natürlich nicht gesagt sein, daß ein
der Hausgewalt eines Anderen Unterworfener innerhalb des
Hauses, der Wohnung des Hausherrn überhaupt nur un-
selbständige, niemals selbständige Inhabung haben könne.
So ist z. B. selbst der Hausdiener regelmäßig selbständiger
Inhaber seiner Kleidung, Wäsche, Baarschaft, Papiere u. dgl.,
wennschon sich diese Dinge in Räumen befinden, auf welche
sich die Hausgewalt des Herrn im Allgemeinen miterstreckt.
Denn rücksichtlich dieser Sachen übt der Diener die ihm zu-
kommende thatsächliche Gewalt lediglich für sich und nicht für
den Herrn aus. Eine andere Beurtheilung wird aber wieder
in Betreff einer zum Hause gehörenden Hausuniform, welche
der Diener bei bestimmten Gelegenheiten zu tragen hat, ein-
treten müssen. Sie steht normaler Weise im Besitz des Herrn,
und der Diener, welche sie etwa aus Anlaß eines im Hause
des Herrn stattfindenden Festes trägt, ist hinsichtlich ihrer nur
unselbständiger Inhaber.
Kann man in dem zuletzt hervorgehobenen Falle auch
noch sagen, daß die Inhabung des Dieners an der Haus-
uniform eine für den Herrn in dessen Haushalt ausgeübte
ist, so legen doch weitere Fälle die Frage nahe, ob es für
die Annahme unselbständiger Inhabung geradezu wesentlich

iS) Auch im Falle der Ausübung der thatsächlichen Gewalt über
eine Sache für einen Anderen in dessen Er w erb 8 ge schüft kann eS
übrigens Vorkommen, daß der die Gewalt Ausübende in einem Dienstver-
bällniffe zum Besitzherrn nicht steht.

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