Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

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Emil Strohal,

mittelbaren Besitz des B gewesene Sache noch der jetzt eben»
falls nur mehr mittelbare Besitz des B eingeschoben, so daß
er selbst zum mittelbaren Besitzer zweiten Grades geworden ist.
II. In welcher Weise der für den unmittelbaren Besitzer
eintretende Besitzverlust auf den mittelbaren Besitzer zurück-
wirkt, ist schon unter I. besprochen worden. Mittelbarer Besitz
kann aber auch bei Fortdauer des ihn bisher vermittelnden
unmittelbaren Besitzes
1) einen Wechsel in der Person des mittelbaren Besitzers
erfahren, so im Falle des Erbgangs oder der Uebertragung
nach § 870; oder
2) schlechthin beendigt werden. Hierher gehören folgende
Fälle:
a) Die vertragsmäßige Aufhebung des zwischen dem
mittelbaren und dem unmittelbaren Besitzer bestehenden Ver-
hältnisses, auf welchem nach § 868 der mittelbare Besitz be-
ruht. Ein Beispiel hierfür ist die brevi manu traditio nach
§ 929 Satz 2.
b) Eine Beendigung des mittelbaren Besitzes muß zweifel-
los auch angenommen werden, wenn der Anspruch des mittel-
baren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer auf Heraus-
gabe der Sache verjährt ist und der unmittelbare Besitzer mit
Rücksicht hierauf nach § 222 die Herausgabe verweigert.
Dasselbe muß gellen, wenn der Anspruch des mittelbaren
Besitzers auf Herausgabe dadurch ausgeschlossen ist, daß der
unmittelbare Besitzer das Eigenthum der Sache ersessen hat *01 a)#
c) Wie verhält es sich aber, wenn der bisherige unmittel-
bare Besitzer oder sein Erbe aus dem Verhältnisse, auf welchem

101a) Hierdurch soll übrigens der gleich folgenden Erörterung der
Frage, was in solchem Falle zur Beendigung deS mittelbaren Besitzes aus-
reicht, nicht vorgegriffen werden.

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