Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

Der Sachbesitz nach dem B.G.B.

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5) Ganz abgesehen von den bisher besprochenen Fällen
hört der bisherige Besitzer auch dann auf, Besitzer zu sein,
wenn sein Besitz auf einen Anderen übergeht. Obschon das
Gesetz den Tod des Besitzers und die konsensuale Besitzüber-
tragung als Beendigungsgründe des Besitzes ebensowenig
ansieht als etwa den Uebergang des Eigenthums des Erb-
lassers auf den Erben oder des Tradenten aus den Traditions-
erwerber, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß dem Ver-
storbenen selbst Besitz nicht mehr zugesprochen werden kann
und ebensowenig dem Tradenten, dessen Besitz nach § 854
Abs. 2 auf den Erwerber übergegangen ist.
Die Bedeutung der hier besprochenen Vorgänge für den
mittelbaren Besitz ist folgende: Leitete der Erblasser als un-
mittelbarer Besitzer sein Recht zum Besitz von einem mittelbaren
Besitzer ab, so befindet sich dieser dem Erben des unmittel-
baren Besitzers gegenüber zunächst in derselben Stellung. Im
Falle der konsensualen Uebertragung des unmittelbaren Be-
sitzes können die Verhältnisse verschieden liegen. Es ist mög-
lich, daß es hierbei zur Aufhebung des bisherigen mittelbaren
Besitzes kommt. Beispiel: Der Pächter eines Grundstücks
übergiebt dasselbe, nachdem er es verkauft hat, nach § 854
Abs. 2 dem Käufer. Hier büßt der Verpächter seinen bis-
herigen mittelbaren Besitz ein. Es ist aber auch eine Gestal-
tung der Verhältnisse möglich, wo das Verhältniß des mittel-
baren Besitzes fortdauert, obschon der unmittelbare Besitzer
seinen Besitz einem Anderen überlassen hat. Beispiel: A über-
giebt eine Sache dem B, damit dieser sie ausbessern lasse, und
B übergiebt die Sache wieder dem 6 zum Zwecke der wirk-
lichen Vornahme der Ausbesserung. Obschon in diesem Falle
B durch die Uebergabe der Sache an C aufgehört hat, un-
mittelbarer Besitzer zu sein, so ist A doch mittelbarer Besitzer
geblieben; nur hat sich zwischen ihn und die früher im un-

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