Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

Der Sachbesitz nach dem B.G.B.

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weniger als für bewegliche Sachen, und wie der Besitz an
diesen, so kann auch der Besitz von Grundstücken einem Ab-
wesenden sehr wohl entzogen werden. Trotzdem wird nicht zu
bestreiten sein, daß der Besitz an Grundstücken und nicht min-
der der an solchen beweglichen Sachen, welche schwer trans-
portirbar sind, von größerer Zähigkeit ist, als der Besitz an
anderen Sachen, und daß sich diese gerade dann bewährt, wenn
Angriffe auf den Besitz eines Abwesenden unternommen wer-
den. So geht z. B. der Besitz eines Abwesenden an einem
offenen Grundstück sicherlich dadurch noch nicht verloren, daß
ein Anderer auf dem Grundstück spazieren geht, Waldbeeren
und Schwämme sucht, Blumen pflückt u. dgl. Und selbst
weniger harmlose Unternehmungen werden in vielen Fällen
vorerst nur den Charakter von Vorstößen zum Zwecke der all-
mählichen Verdrängung des Besitzers haben und eben deshalb
nicht zum Schluffe berechtigen, daß die Besitzentziehung bereits
vollendet sei. Schablonenhafte Aufstellungen können auch hier
nicht fördern, und nur unbefangene Beurtheilung des Einzel-
falles vermag zu richtiger Entscheidung zu führen.
In Betreff des mittelbaren Besitzers gilt im Falle der
Entsetzung des unmittelbaren Besitzers grundsätzlich das am
Schluffe von Z. 2 Gesagte. Es lassen sich aber auch Fälle
denken, wo an die Stelle des durch die Dejektion des un-
mittelbaren Besitzers beendigten mittelbaren Besitzes neuer
mittelbarer Besitz tritt, so z. B., wenn der Miether B, vielleicht
sogar im Austrage des Vermiethers, den Miether A, dessen
Miethe zu Ende geht, des Miethbesitzes entsetzt; oder, wo an
Stelle des entsetzten unmittelbaren Besitzers der bisherige mittel-
bare Besitzer selbst unmittelbarer Besitzer wird, so z. B., wenn
der mittelbare Besitzer selbst der Dejicient ist, oder wenn der
Hausmann des bisherigen mittelbaren Besitzers den Miether
seines Herrn dejizirt.

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