Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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Sjögren,

nähme zu denselben wegen des hier zu verfolgenden Zieles
nicht nöthig erscheint. Daß der Zweckbegriff ein heuristisches
Prinzip für die Aufsuchung kausaler Beziehungen ist, wird viel-
fach auch von Denjenigen anerkannt, die von einer objektiven
Teleologie im Sinne der großen Systeme nichts wissen wollen.
Bgl. z. B. Sigwart, Logik, II S. 217ff. Man kann sehr
wohl dabei stehen bleiben, daß das einer Wirksamkeit zu
Grunde liegende Interesse ein Erkenntnißmittel, wodurch
wir den Ursprung (die causa) der Wirksamkeit bestimmen
können, darftellt, und daß die Anwendung dieses Erkenntniß-
mittels durch den Begriff des objektiven Zweckes vermittelt wird.
Es liegt der Wissenschaft ob, jener innerhalb der Schaden-
zufügung stattfindenden Duplizität nachzugehen, statt im Streben
nach eigener Einheitlichkeit eine Einheit in die Erscheinungen
hineinzuzwingen, die dort nicht existirt. Dieses Fehlers macht
sich die Theorie in allen den Fällen schuldig, wo als der
Grund des Schadenersatzes ein Verschulden präsumirt oder
fingirt wird, obschon natürlicher Anschauung nach in dem Ver-
fahren oder Verhalten des Schadenstifters keine Spur davon
zu entdecken ist. Unserer Ansicht nach sind zwei Prinzipien
da, von welchen jedes seine besondere Gruppe beherrscht.
Für die vom Willen als causa efficiens bestimmte
Gruppe ist das Schuldmoment von symptomatischer Bedeutung,
für die andere der objektive Zweck, dessen Beförderung die
Wirksamkeit dient. Die Doktrin hat die erste Gruppe als den
Normalfall, die zweite als eine Ausnahme ausgestellt, deren
Prinzip vergebens gesucht worden ist. Noch viel weniger ist
die Entdeckung des den beiden Gruppen zu Grunde liegenden
Prinzips gelungen. Die Entdeckung dieses Prinzipes aber ist
nicht bloß durch den Mangel an einem einheitlichen die zweite
Gruppe beherrschenden Gesichtspunkte gehindert worden, sondern

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