Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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Sjögren,

Wirkens liegend angesehen werden muß. Es ist eben dieselbe
Erscheinung, die uns oben begegnet ist, kraft welcher Begriffe,
deren ideale Bedeutung nur die der verschiedenen Seiten oder
Gesichtspunkte sind, in der Wirklichkeit auseinanderfallen. Die
Momente der Kausalität und der Finalität streben die Einheit
der Wirksamkeit aufzuheben, um schließlich als Grund für eine
Eint Heilung der Wirksamkeit zu erscheinen in ganz der-
selben Weise, wie wir oben die pflichtwidrige Handlung und
den rechtswidrigen Zustand als Prinzipien der' verschiedenen
Formen des Unrechts nachzuweisen versucht haben. Nur sud
aetornitatis sxvcie sind Grund und Zweck identisch, in der
Wirklichkeit aber fallen sie aus einander. Weil Grund und
Zweck sub aeternilatis sxeeie identisch sind, wird es mög-
lich, den Zweck als Erkenntnißmittel für das Dasein einer
Kausalität anzuwenden, weil sie aber in der Wirklichkeit nicht
identisch sind, wird durch den Zweck für die Kausalität ein
neues Gebiet, das außerhalb des durch das Schuldmoment
gedeckten Gebietes der carwa 6küci6N8 liegt, gewonnen. Jede Hand-
lung hat selbstverständlich ihren subjektiven Zweck und mit
diesem Zweckbegriffe kämen wir allerdings über den Standpunkt
des Verschuldens nicht hinaus, ja, nicht einmal so weit, als das
Verschulden selbst reicht. Hier aber sprechen wir von Zweck
in objektivem Sinne, d. h. von einem Inbegriff gewisser
der Wirksamkeit des Einzelnen zu Grunde liegender, von un-
seren sozialen Anschauungen gebilligter Interessen. Daher
scheiden aus die Zwecke, die durch Delikt oder sonstiges Handeln,
das sich in Bezug auf den dabei angerichteten Schaden als
ein Verschulden charakterisirt, verfolgt werden, auch wenn dem
Handelnden zunächst ein Nutzen aus seinem Verhalten zufließt.
Den verschiedenen Rechtsgeschäften dagegen liegen in der
That objektive Zwecke zu Grunde, die denjenigen, die wir hier
suchen, ähnlich sind. Und wie es kein Rechtsgeschäft in ad-

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