Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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8. Iacobi,

besonderen Annahmeerklärung des Erwerbers abhängig machen
wollen oder nicht, in welch letzterem Falle die Nichtab-
lehnung^) genügt.
Natürlich kann auch die Gesetzgebung — durch Er-
wägungen der Zweckmäßigkeit geleitet — eine Annahme-
erklärung positiv vorschreiben, d. h. bestimmen, daß das
mit dem Verpflichtungswillen gegebene Versprechen trotzdem —
wegen seines besonderen Inhalts oder aus besonderen Gründen
resp. bis zu einem gewissen Zeitpunkte — solle zurückgenommen
werden können.
Immerhin ist als Regel davon auszugehen, daß:
1) wer sich verbindlich machen will und zu diesem Zwecke
ein einseitiges Versprechen abgiebt, dadurch gebunden
wird, soweit nicht er selbst oder positive Gesetzvorschrist die
Gebundenheit von einer besonderen Annahmeerklärung ab-
hängig macht;
2) keinenfalls durch Hinzutritt einer solchen
Annahmeerklärung das einseitige Versprechen
zum Vertrage wird.
§ 3. Vertrag und Versprechen im Entwürfe des B.G.B.
Nach den bisherigen Erörterungen ist es schlechthin
unzulässig, sprachwidrig, der Natur der Sache wider-
sprechend, das Wort Vertrag als gleichbedeutend mit eon-
traetu8, pactum, Abrede, Uebereinkunft, Einigung zu ge-
brauchen.
Wie Vergleich sprachlich bedeutet: Ausgleich des
Streites durch gegenseitiges Nachgeben, so Ver-
trag: Ausgleich der Interessen durch gegenseitige
41») S. namentlich Ehrlich, Die Mschweigende Willenserklärung
(1893), S. 234 f. Die Nichtablehnung ist Aneignung. Ebenda S. 112 ff.

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