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Sjögren,
Interesse, das logische Verhältniß der Subordination des ein-
zelnen subjektiven Rechts dem objektiven gegenüber sowie das
zeitliche der Suceession von Thatbeständen und Rechtsfolgen
in der dogmatischen Darstellung besonders hervorzuheben. Den
bezüglichen strengeren Sinn der Kausalität streift gelegentlich L o t-
m a r2), ber zwischen dem objektiven Rechte als einem Inbegriffe
von Rechtssätzen oder Regeln und dem Rechte als Sub-
jekte, bezw. als einer Macht unterscheidet. Nur dadurch kann das
objektive Recht ohne Fiktion als eine Ursache bezeichnet werden,
daß es etwas für sich ist, d. h. als eine Macht oder Kraft
erscheint, die neben, bezw. über den den juristischen Thatsachen
innewohnenden Kräften steht. Lo tm ar trennt aber, was nur
zu unterscheiden ist. Das objektive Recht als das Subjekt
der rechtlichen Dispositionen wird ihm zu einer ganz unbe-
kannten „Macht", deren Wirkungen sich nur durch Zufall als
Rechtswirkungen charakterisiren. Der betreffende Unterschied
darf nicht so zugespitzt werden: in der That ist jede Regel,
im besonderen die Regel des objektiven Rechts, eine Macht,
und umgekehrt jede Macht, im besonderen die des objektiven
Rechts, nicht regellos, sondern enthält eine Regel. Erst da-
durch, daß die Macht durch Regeln bestimmt wird, kann im
gegebenen Falle entschieden werden, ob eine Naturkraft oder
eine rechtliche Macht vorliegt. Auch ist von Lotmar keine
Erklärung darüber gegeben, wie der Umstand, daß das objek-
tive Recht als Subjekt dem Thatbestande die Qualität eines
Rechtsgrundes zu spricht, ein Verhältniß der Kausalität
zwischen diesem Thatbestande und dem subjektiven Rechte Her-
vorbringen kann. Die bloße Aussage — mag sie auch von
einer „Macht" ausgehen — scheint diese Wirkung nicht haben
zu können. Als Macht aber ist nach unserer Ansicht das Recht
2) Ueber Causa im römischen Recht, S. 2.