Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

7. Zur Lehre von den Formen des Unrechts und den Thatbeständen der Schadenstiftung

V.

Zur Lehre von den Formen des Unrechts und
den Thatbeständen der Schadenstistung.
Von
vr W. Sjögren,
Privatdozenten der Rechte in Upsala.
Einleitung. Ueber den Grund des Rechtsverhältnisses.
Es ist bekanntlich darüber Streit, ob als Grund des
Rechtsverhältnisses der sog. Thatbeftand oder aber das objektive
Recht, bezw. das „Gesetz" zu bezeichnen sei *). Um die Ent-
stehung der Rechtsverhältnisse zu erklären, wird die Kategorie
der Kausalität angewendet, indem die subjektiven Rechte, bezw.
die Pflichten entweder als Folgen des Spruches der Rechts-
ordnung (so Wind scheid) oder aber als Wirkungen der
juristischen Thatsachen angesehen werden (so Zitelmann,
Dernburg u. A.). Eine sachliche Bedeutung gewinnt aber
diese zunächst terminologische Kontroverse erst dann, wenn es
mit jener Kausalität etwas strenger genommen wird, als ge-
wöhnlich geschehen mag, denn selbstverständlich ist es ohne jedes

i) Winds che id, Pand. I § 63, § 68 Anm. i, Zitelmann,
Irrtum und Rechtsgeschäft, S. 278 fg., Dernburg, Pand. I S. 177
Anm. i.
XXXV. N. F. XXIII.

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