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Kipp,
beschluß alle Mitglieder mit gleichem Maße messen muß. Im Ueb-
rigen nahm er zwei Arten von Rechten an. Zunächst solche, welche
den Mitgliedern durch die Mitgliedschaft selbst, d. h. durch die
Perfassung der Korporation um der Korporation willen ge-
geben sind. Dahin zählte er nicht nur die Rechte auf Theil-
nahme an der Korporationsverwaltung, sondern auch bei
Aktien- und anderen Erwerbsgesellsckaften das Recht auf Theil-
nahme am Gewinn. Diese Rechte sollten, insoweit Verfassungs-
änderungen der Korporation statutenmäßig zulässig, auch ihrer-'
seits als bloße Folgen aus der Korporationsverfassung, abänder-
bar sein. Nur sollten solche Veränderungen keine rückwirkende
Kraft haben, nicht Befugnisse, welche die Mitglieder nach Maß-
gabe der bisherigen Statuten erworben hätten, rückwärts ver-
nichten können. Das Recht des Aktionärs auf Dividende hielt
La band für ein Mitgliedschaftsrecht, welches durch jeden das
Statut abändernden Beschluß der verfassungsmäßigen Majorität
getroffen, ja zeitweise vernichtet werden könne (z. B. durch Be-
schlüsse über Ansammlung eines Reservefonds und Aehnliches) ;
dagegen könne der einmal festgeftellte Anspruch auf die ein-
zelne Dividende dem Aktionär nicht mehr entzogen werden.
In Gegensatz zu den Mitgliedschaftsrechten stellte La band
die Rechte von einzelnen Mitgliedern oder einzelnen
Klassen von Mitgliedern, welche auf besonderen Bestimmungen
der Statuten oder auf Rechtsgeschäften beruhen. Diese, Aus-
nahmsbefugnisse verleihenden oder ausnahmsweise von Leistungen
und Lasten befreienden Sonderrechte sollten den Majoritäts-
beschlüssen nicht unterliegen, sondern nur mit Zustimmung der
Berechtigten geändert werden können.
Daß danach auch die Ansprüche aller Mitglieder eines
Unterstüßungsvereins auf die statutenmäßigen Bezüge im Wege
gewöhnlicher Statutenänderung alterirt werden können, wäre
kaum zu bezweifeln.