6.1.6.
Nachtrag zu 2, c) Körperschaftliche Rechtsverhältnisse
Von Kipp
Kipp, Besprechung reichsgerichtl. Entscheidungen.
319
Nachtrag zu e) Körperschaftliche Rechtsverhältnisse.
(Siehe oben S. 189.)
Besprochen von Professor vr. Kipp in Erlangen.
Mitgliederrechte in Unterstützungsvereinen —
Unmöglichwerden einerBcdingung. — Urtheil des
VI. Ci vilsen ats des Reichsgerichts v. 12. April
1894. Entsch. XXXIII Nr. 38.
1) Der Unterstützungsverein für Buchdrucker und Schrift-
gießer in Württemberg (W.U.V.) hat den Zweck, seine Mit-
glieder in Jnvaliditäts- und Sterbefällen zu unterstützen.
Den Mitgliedern und deren Witwen -und Waisen ist statuten-
mäßig ein Rechtsanspruch auf gewisse Unterstützungen gegen
Leistung der statutenmäßigen Beiträge zugesichert. Bedingung
der Mitgliedschaft ist Zugehörigkeit zum Allgemeinen deutschen
Buchdruckergehilfenverein. Dieser Verein, zu welchem der
W.U.V. in einem alten Kartellverhältniß steht, hat ver-
schiedene Wandlungen durchgemacht und verschiedene Namen
geführt. Nachdem er zuletzt als Unterstützungsverein deutscher
Buchdrucker (D.U.V.) ein mit preußischer Staatsgenehmigung
ausgeftattetes Statut vom Jahre 1888 gehabt hatte, beschloß
im Juli 1892 eine außerordentliche Generalversammlung die
Umwandlung des Vereins in einen „Verband der deutschen
Buchdrucker" (D.D.B.) mit neuen, von den alten wesentlich
abweichenden Statuten, welche insbesondere eine andere Stellung
zu den Prinzipalen einnehmen und den von dem D.U.V. den
Mitgliedern zugesicherten Unterstützungen den Charakter recht-
licher Ansprüche nehmen.
Aus diesem Anlaß revidirte auch der W.U.V. im Dez.
1892 seine Statuten. Beschlossen wurde nun, daß Mitglied
des W.U.V. nur sein und bleiben könne, wer dem V.D.B. angehöre.
Die 44 Kläger, Mitglieder des W.U.V. und des D.U.V.,