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Eck, Besprechung reichsgerichtl. Entscheidungen.
habe, vielmehr eine Verfügung von Todeswegen sowohl dem
letzten Personalstatut des Erblassers, als auch dem zur Zeit
ihrer Errichtung maßgebend gewesenen entsprechen müsse. Vgl.
auch Regelsberger, Pand. I § 46 S. 183, Gierte, D.
Privatr. I § 26 S. 246. — In XXXI Nr. 40 (-- Seuff.
Arch. IL Dir. 72) handelt es sich um die Int estat erb folge
in den Nachlaß eines 1890 in Homburg verstorbenen reichen
Sonderlings, Breßler, der von Geburt Deutscher (Hesse) war,
dann in St. Louis (Missouri) seinen Wohnsitz begründet, diesen
aber wieder aufgegeben und die letzten dreißig Jahre bis zu
seinem Tode in Deutschland gelebt hatte, jedoch immer nur in
Gasthöfen und ohne einen neuen Wohnsitz zu nehmen, weil es
sein Bestreben war, nirgend Steuern zu entrichten! Bei der
Erbfolge beanspruchen nach gemeinem Rechte (nov. 127), als
dem Rechte des letzten Aufenthalts, Geschwisterkinder des Erb-
lassers den Vorzug von Geschwisterenkeln, welche nach dem
Rechte des letzten Wohnsitzes im Staate Missouri mit jenen
gleichberechtigt sind. Mit Recht und wieder im Einklang mit
der herrschenden Meinung (Gierke, a. a. O. §26 Anm. 4)
erklärt das R.G. das Recht des letzten Wohnsitzes für
maßgebend. Das etwas sonderbare Ergebniß, daß danach
ein in Deutschland Verstorbener, der von Geburt und bei seinem
Tode Deutscher war, trotzdem nach amerikanischem Rechte be-
erbt werden kann, entspringt eben aus der Absonderlichkeit des
Erblassers, der dreißig Jahre in seiner Heimath lebte und doch
aus Steuerfurcht keinen Wohnsitz daselbst begründete! Indessen
wird man sich mit diesem Ergebniß um so eher versöhnen,
weil durch dasselbe Justin ian's willkürliche Ausschließung
der Geschwisterenkel zu Gunsten von Geschwisterkindern im ge-
gebenen Falle unanwendbar gemacht wird.