Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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Eck,
vorhanden. Von solchen einzelnen Urtheilen seien zunächst die
auf das Obligationenrecht bezüglichen kurz erwähnt,
welche fast alle zum Widerspruch keinen Anlaß geben.
In XXXII Nr. 42 war die Frage, ob bei der Ver-
sicherung des eignen Lebens „zu Gunsten der Erben"
des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme den Erben
als solchen nach Maßgabe ihrer Erbtheile oder als Dritten
zu gleichen Theilen gebühre. Bisher ist über die Zugehörig-
keit der Versicherungssumme zum Nachlaß immer nur in solchen
Fällen erkannt worden, wo der Erblasser als Versicherte ent-
weder andre Personen, als seine Erben (z. B. Ehefrau,
Kinder), oder keine bestimmte Person bezeichnet hatte, und
zwar fast immer anläßlich eines Streits der zum Bezug der
Summe Berechtigten mit den Nachlaßgläubigern. Im gege-
benen Falle aber erscheint die Frage jener Zugehörigkeit in
ganz neuer Beleuchtung! Der Erblasser hatte im Testament
zunächst seine fünf Kinder zu Erben eingesetzt, dann aber den
vier jüngeren Kindern nur bestimmte Abfindungen, dagegen
dem ältesten Sohn alle Hauptnachlaßgegenstände zugewiesen
und die Versicherungspolize unerwähnt gelassen; in Folge
dessen klagten jene vier auf gleiche Antheile an der Versiche-
rungssumme mit ihrem ältesten Bruder, der seinerseits als
Alleinerbe die ganze Summe in Anspruch nahm. Das Be-
rufungsgericht hat die Versicherung zu Gunsten der Erben als
dritter Personen ausgelegt und dabei seltsamer Weise die testamen-
tarischen Bestimmungen zwar, soweit sie die Personen, aber nicht
auch soweit sie die Antheile der Erben betreffen, für maßgebend
erachtet. Mit Recht sieht dagegen das R.G., da bei der
Versicherung des eignen Lebens der Versicherungsnehmer selbst
nicht Empfangsberechtiger sein könne, in der Nennung seiner
Erben als der Empfangsberechtigten nur den natürlichen Aus-
druck des Willens, die Versicherungssumme diesen, als

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