Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen.

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Zum Schluß nur noch ein paar Belege für die oben ge-
rügte formelle Mangelhaftigkeit des Urtheils. In demselben
finden sich neben positiven Versehen („Kläger" statt „Käufer"
S. 189, „haben die Beklagten" statt „hat der Beklagte"
S. 187) vielfach Mißbildungen von Worten („Entfreiung"
S. 186, „diesbezüglicher Standpunkt" S. 187, „voraussetzlich"
S. 193, „ausgehobene Gesichtspunkte", S. 194, 195) und
von ganzen Sätzen (z. B. „daß C. dem Beklagten ,noch eine
spezielle, die Abtretung seiner Rechte aus den auf die Kies-
werke bezüglichen, speziell aus den mit den bezeichneten Grund-
besitzern abgeschlossenen Verträgen bekundende Erklärung . .
zu geben verpflichtet sei" S. 195; vgl. auch den Satz auf
S. 193 Z. 22 „Das Forderungsrecht" bis „dürfte"), ferner
Verstöße gegen die Regeln über den Gebrauch der tempora,
und moäi (z. B. „Läge der Fall so, daß .. verpflichtet werden
soll, so ist. . ausgeschlossen" S. 190; „C. schloß einen
Vertrag, inhaltlich dessen C. . . hierdurch an E. überträgt,
wogegen E. . . zu zahlen batte" S. 185), Ellipsen, die
nicht aus dem Voraufgegangenen, sondern erst aus dem Nach-
folgenden zu ergänzen sind (z. B. „Eher kann auf eine mit
derjenigen der Klage und des Richters erster Instanz über-
einstimmende Auffassung geschlossen werden" S. 188;
„der Gläubiger erwerbe ein neben das ursprüngliche tretendes
Forderungsrecht" S. 186), schiefe Ausdrucksweisen („der Ver-
trags Wille ist darauf gerichtet, der Schuldübernehmer
wolle Schuldner werden" S. 192) re. Kurz, den schon oft
erhobenen Klagen über die schlechte Sprache unserer gericht-
lichen Entscheidungen wird durch dieses Urtheil leider neue
Nahrung gegeben.
Während unter den bisher besprochenen Erkenntnissen
immer eine Mehrzahl eine und dieselbe Materie betraf, ist über
eine Reihe anderer wichtiger Rechtsfragen nur je ein Urtheil

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