Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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Eck,
haben nun zunächst gegen E. und C. solidarisch auf Erfüllung
der Schuld geklagt, dann aber ihre Klage vorläufig auf E.
beschränkt. Dieser bestreitet, daß seine Schuldübernahme dem
Cln. gegenüber erfolgt, und sein Schuldbekenntniß acceptirt
worden, mithin den Klägern ein direktes Klagrecht gegen ihn
erwachsen sei; auch setzt er den Klägern als Cessionaren des
C. eine Retentionseinrede entgegen, weil dieser den Vertrag
mit ihm, dem Beklagten, über „Abtretung der Kontrakte" nicht
erfüllt habe. Die beiden Instanzgerichte haben den Beklagten
verurtheilt. Das L.G. Hamburg faßt die Schuldübernahme
als kumulative auf, kraft deren dem Gläubiger mit seinem
Beitritt ein zweites gegen den Uebernehmer gerichtetes For-
derungsrecht erwachse, und findet die Beitrittserklärung in der
Erhebung der Klage; die Einrede des Beklagten verwirft es,
weil die Schuldübernahme vorbehaltlos erfolgt sei. Das O.L.G.
Hamburg meint, indem es die Ausführungen des L.G. billigt
in dem Vertrage zwischen C. und E. sei „nicht bloß eine Ent^
freiung des C. von seiner Schuld durch E. bezielt, sondern
auch eine wirkliche Uebernahme dieser Schuld dem Gläubiger
gegenüber gewollt", und mit der Klagerhebung hätten die Kläger
die ihnen zugedachten Vortheile in Anspruch genommen, als
wenn sie den Vertrag selbst mitgeschlossen hätten; die Retentions-
einrede des Beklagten sei zwar auch unabhängig von der in
der Klage geltend gemachten Cession rechtlich zulässig, aber
thatsächlich unbegründet.
Das R.G. rügt nun, daß es an den thatsächlichen Fest-
stellungen fehle, welche zur Annahme eines direkten Klagrechts
der Kläger gegen den Beklagten E. und für die Beurtheilung
der Retentionseinrede erforderlich seien, und hat deswegen die
Sache in die zweite Instanz zurückverwiesen. Die zehn Seiten
füllende, aber doch sehr undurchsichtige und schwerfällige Be-
gründung dieses Urtheils hat folgenden Kern. Das O.L.G-

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