6.1.3.
Eheliches Güterrecht
Von Schröder
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Schröder,
einer Aktiengesellschaft deren bisherigen Organe insoweit in
Wirksamkeit bleiben, als sich dies mit dem Wesen des Konkurs-
verfahrens verträgt; vgl. Beschl. des O.L.G. Hamburg v.
19. Okt. 1887 u. des O.L.G. Dresden v. 28. Dez. 1887 b.
Seuff. XLIII Nr. 201. Streit waltet nur über das Ber-
hältniß dieser Organe zum Konkursverwalter. In dieser Hin-
sicht kehrt der in meiner Genossenschafttsheorie S. 903 Anm. 1
angegriffene Standpunkt, den das R.G. im Erk. des I. Sen.
v. 21. Jan. 1885 (C.S. XIV Nr. 116) eingenommen hat,
im Erk. desselben Sen. v. 28. Sept. 1885 (C.S. XVI Nr. 78)
wieder.
3. Eheliches Güterrecht.
Besprochen von Geh. Hofrath Prof. vr. Schröder in Heidelberg.
a) Die Zwangsvollstreckung in das Ehegut der
Frau bei ehelicher Verwaltungsgemeinschaft setzt
einen gegen beide Ehegatten ausgewirkten voll-
streckbaren Titel voraus. Der Eintragungs-
zwang des preußischen Eigenthums-Erwerb-
Gesetzes von 1872 erstreckt sich nicht auf die den
Grundbesitz der Ehefrau betreffenden Verwal-
tungs- und Nutzungsrechte des Mannes.
(R.G.E. XXXII Nr. 72).
Die Ehefrau des Zimmermeisters F. in Berlin hatte auf
einem ihr gehörigen und allein auf ihren Namen eingetragenen
Grundstücke mit Zustimmung ihres Ehemannes einen Bau
aufführen lassen. Den Pertrag über die dazu erforderlichen
Lieferungen hatte der letztere in ihrem Namen mit dem Bau-
lieferanten K. abgeschlossen. Nachdem K. wegen seiner daraus