Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen. 231
sie als Dritte mit der Körperschaft verkehren; vgl. Erk. des
R.G. v. 15. Jan. 1886, C.S. XVII Nr. 1, u. v. 25. Febr.
1888 id. XXII Nr. 12. An dieser unbeschränkbaren Der-
tretungsmacht nehmen auch die für Behinderungsfäüe einem
Vorstandsmitgliede substituirten Stellvertreter dergestalt Theil, daß
sie Dritten gegenüber unbedingt und ohne Rücksicht auf das Dasein
eines Behinderungsfalles als Vorstandsmitglieder aufzutreten
vermögen; Erk. des R.G. v. 19. Okt. 1889 C.S. XXIV
Nr. 16. In Uebereinstimmung mit dem ehemaligen Preuß.
O.Tr. und dem R.O.H.G. nimmt das Reichsgericht auch bei
preußischen Stadtgemeinden eine von der inneren Zuständigkeit
unabhängige Vertretungsmackt des Magistrats an, so daß
durch eine von zwei Magistratsmitgliedern unterschriebene Ur-
kunde die Stadtgemeinde trotz des Mangels einer verfassungs-
mäßig erforderlichen Zustimmung der städtischen Vertretung
verpflichtet wird; es verneint aber zugleich umgekehrt jede Ge-
bundenheit der Stadtgemeinde ohne eine so abgegebene Willens-
erklärung und spricht auch dem Vertragsgegner das Recht zu,
einen Vertrag umzustoßen, über den er nur eine vom Bürger-
meister allein unterschriebene Urkunde empfangen hat, wenn-
gleich ein gehöriger Beschluß beider städtischer Collegien vorlag
und das Konzept der Urkunde von zwei Magistratsmitgliedern
unterschrieben war; Erk. des R.G. (V. Sen.) v. 27. Sept. 1893
C.S. XXXI Nr. 72.
In der Handlungsfähigkeit der Verbandsperson ist noth-
wendig zugleich ihre Prozeßfähigkeit enthalten. Es ist
daher verfehlt, wenn das Erk. des O.L.G. Cassel v. 20. Jan. 1888
(b. Seuff. XLVII Nr. 290) bei einem als parteifähig an-
erkannten Vereine mangels anderer statutarischer Bestimmung
eine Prozeßvollmacht sämmtlicher Mitglieder fordert und sich
nur deshalb, weil ein der nothwendigen Streitgenossenschaft
des § 59 der C.Pr.O. verwandtes Verhältniß vorliege, mit