Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen.
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stehen". Nur der Schein ihres Daseins ist entstanden. Ein
solcher öffentlich festgestellter Schein äußert freilich die dem
Registerrecht entsprechenden Wirkungen. Allein seine Wieder-
beseitigung kann verlangt werden. Und dabei handelt es sich
nicht um die Auflösung einer zu Unrecht entstandenen Körper-
schaft. sondern um die Feststellung, daß eine Körperschaft nie-
mals entstanden war.
e) Körperschaftliche Rechtsverhältnisse.
Mit mancherlei Schwierigkeiten hat die Rechtsprechung
fort und fort bei der Beurteilung der Rechtsverhältnisse zu
kämpfen, bei denen die Körperschaft und ihre Mit-
glieder einander als berechtigt und verpflichtet gegenüber-
stehen.
Mehr und mehr ist die richtige Anschauung durchge-
drungen, daß hier Rechtsverhältnisse dreifacher Art zu unter-
scheiden sind. Denn erstens entspringen dem Körperschafts-
recht rein innere Verhältnisse, bei denen die Verbandsperson
und die Einzelpersonen einander lediglich als das einheitliche
Ganze und die in ihm beschlossenen Glieder gegenübertreten.
Zweitens können zwischen der Körperschaft und ihren Mit-
gliedern rein äußere Verhältnisse bestehen, bei denen der
körperschaftliche Zusammenhang ganz außer Betracht bleibt
und demgemäß die Verbandsperson und die Einzelpersonen
als einander nebengeordnete Subjekte gesonderter Rechtsbereiche
erscheinen. Drittens aber liegen dazwischen unendlich viel-
gestaltige genossenschaftliche Verhältnisse, bei denen sich innere
und äußere Beziehungen der Körperschaft verflechten und dem-
gemäß auch die Einzelpersonen der Verbandsperson zugleich
als Mitglieder und als Individuen gegenübertreten. Allein
gerade diese gemischten Verhältnisse, die sich als körperschaft-
liche Sonderrechtsverhältnisse bezeichnen lassen, rufen ein Heer