Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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Otto Gierte,

war es dasselbe Rechtssubjekt, das den Vertrag geschlossen
hatte und Eigenthum erwerben sollte. Durch die Verleihung
der Korporationsrechte wird die „erlaubte Privatgesellschaft"
nur aus einer unvollkommen anerkannten Körperschaft in eine
vollständig anerkannte Körperschaft verwandelt. Der Verein
bedang sich die Auslassung für den Fall aus, daß er die ihm
zur Zeit noch fehlende Fähigkeit zum Erwerbe von Grund-
eigenthum erlangen sollte. Daß schließlich schon nach allgemeinen
Grundsätzen eine Körperschaft auch deliktische Ansprüche
gegen ihre Gründer erheben kann, wenn diese durch wider-
rechtliche Handlungen sie im Voraus mit schädigenden Daseins-
bedingungen belastet haben, erkennt das R.G. (I. Sen.) im
Erk. v. 16. Okt. 1886 (C.S. XVIII Nr. .11) an. indem es
der Aktiengesellschaft unabhängig von den durch die Novelle
von 1884 getroffenen Bestimmungen einen gemeinrechtlich mit
der aetio doli durchzusetzenden Ersatzanspruch gegen ihre Gründer
aus böswilliger Werkhübersetzung gewährt (S. 70 — 74).
Andererseits wird im Erk. des R.G. (1. Sen.) v. 14. Mai 1890
richtig entschieden, daß auch nach der Novelle von 1884 eine
zur Ausbeutung eines bestimmten Erfindungspatentes errichtete
Aktiengesellschaft wegen zu hoher Angabe des Erwerbspreises
für das übernommene Patent zwar Schadensersatz fordern,
nicht aber den ganzen Vertrag rescindiren kann, weil sie damit
ihre eigene Existenzgrundlage zerstören würde (C.S. XXVI
Nr. 9 S. 37—43).
Mit einer derartigen Anerkennung unmittelbar für und
wider die Körperschaft eintretender Wirkungen von Handlungen
des Gründungsstadiums steht es natürlich nicht in Widerspruch,
wenn der Körperschaft jeder Rechtsanspruch aus solchen vor
ihrer Errichtung abgeschlossenen Rechtsgeschäften versagt wird,
bei denen die Einzelnen nicht für die künftige Körperschaft,
sondern für sich selbst Versprechen geleistet und angenommen

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