Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen.

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Antwort auf die vielumstrittene Frage, wer denn eigentlich das
vom Konkursverwalter vertretene Rechtssubjekt ist, bleibt freilich
gerade dieses Erkenntniß schuldig.
d) Begründung von Körperschaften.
Das Wesen der Körperschaftserrichtung als eines eigen-
artigen Schöpfungsaktes wird von der neueren Praxis
richtig gewürdigt. Insbesondere wird daher die Gründung
einer Körperschaft im Wege der freien Bereinigung nicht mehr,
wie ehemals zu geschehen pflegte, als Vertragsschluß, sondern
als konstitutiver Gesammtakt aufgefaßt. Vortrefflich äußert sich
darüber das R.G. (I. Sen.) im Erk. v. 16. Okt. 1888 (C.S.
XVIII Nr. 11) bei Erörterung des Wesens der Aktiengesellschafts-
gründung, die als „Begründung eines selbständigen Organismus"
durchaus unter den Gesichtspunkt der Körperschaftserrichtung
falle: „jeder einzelne Betheiligte setzt sich zum Gliede der Körper-
schaft, und alle setzen dadurch das Ganze; jeder scheidet aus
seinem Vermögen einen Beftandtheil aus und weist ihn der
zu begründenden Körperschaft zu, und jeder genehmigt die
Verfassung, welche seine Mitgliedschaft regelt" (S. 66). Aehnlich
spricht sich unter ausdrücklicher Berufung auf diese Stelle der
Beschl. der vereinigten Eivilsenate v. 30. Juni 1892 (C.S. XXXI
Nr. 3 S. 21) aus.
Hiermit ist die Praxis in den Stand gesetzt, bei der Beur-
theilung derimGründungsstadiumvorgenommenen
Rechtshandlungen die Unterscheidung zwischen dem, was
als Element der einheitlichen Gründungshandlung in den Bereich
des körperschaftlichen Werdevorganges fällt, und dem, was
als individuelles Rechtsgeschäft dem Sonderleben der Einzelnen
angehört, grundsätzlich durchzuführen. Mit sachgemäßem Erfolge
geschieht dies in dem erwähnten Erk. des R.G. v. 16. Okt. 1886.
Hier werden alle Versprechen und Versprechensannahmen, die

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