Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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Otto Gierte,

aus folgert, daß ein die Genossenschaft verurteilendes Er-
kenntniß auch gegen die einzelnen Mitglieder, die ja nach
Gesellschaftsrecht die Träger der gesellschaftlichen Verbindlich-
keiten seien, vollstreckbar sein werde, so thut es weise daran,
sich auf eine Erörterung der „Einzelheiten" dieses „Ausweges"
nicht einzulassen. Denn wie soll man sich, wenn das Urtheil
gegen eine durch ihren Vorstand vertretene Genossenschaft als
solche erlassen ist, eine Vollstreckung vorstellen, die- etwas
Anderes als das Genossenschaftsvermögen einschließlich der
dazu gehörigen Beitragsforderungen ergriffe? Fehlt es doch an
jeder Feststellung des Mitgliederbestandes und somit der
Personen, die angeblich als „Einzelne" beklagt und verurtheilt
waren! Und ist denn mit dem Hinweis auf „die Grundsätze
des Gesellschastsrechtes" schon entschieden, ob nur die zur Zeit
der Schuldbegründung vorhanden gewesenen oder nur die
gegenwärtigen oder alle jetzigen und ehemaligen Mitglieder
und ob sie nach Antheilen oder solidarisch haften? Offenbar
wäre der Satz, daß ein gegen die Genossenschaft als Prozeß-
partei erlassenes Urtheil materiell gegen die Einzelnen wirke,
nicht ohne die größte Unbilligkeit durchführbar. Wo Partei-
fähigkeit im Civilprozeß vorliegt, muß eben dahinter auch eine
Privatrechtssähigkeit vorhanden sein. Es ist möglich, daß sich
in der Zulassung einer verbundenen Personenmehrheit als
einheitlicher Prozeßpartei lediglich die Anerkennung einer
rechtsfähigen „Personeneinheit" im Sinne der deutschrechtlichen
gesammten Hand offenbart. Wird aber ein körperschaftlich
organisirter Verein als Prozeßpartei behandelt, so ist damit
auch in materiellrechtlicher Hinsicht die seiner Organisation
entstammende subjektive Einheit und somit seine selbständige
Persönlichkeit anerkannt. — Für das Gebiet des badischen
Rechtes, wie überhaupt des rheinisch-französischen Rechtes, hat
das R.G. im Erk. v. 3. Juni 1887 (C.S. XVIII Nr. 74

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