Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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Otto Gierte,
sie in oberstrichterlichen Entscheidungen zu Tage tritt, in Bezug
auf die wichtigsten Fragen des Körperschaftsrechtes verfolgt
und beleuchtet werden. Da indes das Handelsrecht als solches
aus unserer Besprechung ausscheidet, kann die Rechtsprechung
über handelsrechtliche Verbände hier nur insoweit Beachtung
finden, als sie grundsätzliche Fragen des allgemeinen Körperschafts-
rechts berührt.
a) Das Geltungsgebiet des Rechtes der Ver-
bandspersönlichkeit.
Hinsichtlich der Abgrenzung des Begriffes einer
selbständigen Verbandspersönlichkeit hat die Praxis
des letzten Jahrzehnts an dem in Deutschland seit längerer
Zeit befestigten Herkommen festgehalten, freilich aber auch die
herkömmlichen Schwankungen bisher nicht überwunden.
Einig ist sie geblieben, daß der Begriff der „juristischen
Person" nicht auf die ausdrücklich mit diesem Namen oder mit
„Korporationsrechten" ausgestatteten Verbände einzuschränken,
sondern jedenfalls auf alle körperschaftlich organisirten
Genossenschaften anzuwenden ist, die als solche durch ein
für ihre Gattung erlassenes Gesetz für rechtsfähig erklärt
sind. So heißt es in einem Erk. des R.G. (I. Sen.) v.
9. Febr. 1889 (b. Seuff. XLIV Nr. 227 II S. 453), die
eingetragene Genossenschaft sei eine „juristische Person"; in
einem durch Erk. des R.G. (VI. Sen.) v. 17. Sept. 1888
bestätigten Erk. des O.L.G. Stuttgart v. 6. April 1888 (ebenda
I S. 451) wird sie als eine „Genossenschaft, welcher juristische
Persönlichkeit zukommt", charakterisirt; in einem Erk. des R.G.
(III. Sen.) v. 2. Okt. 1891 (C.S. XXVIII Nr. 13 S. 72)
wird ausgeführt, daß „trotz aller sonstigen Unterschiede darin
jedenfalls Genossenschaft und Aktiengesellschaft gleichstehen, daß
sie ein von den ihr Substrat ausmachenden Genossen und

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