Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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Otto Gierte,

daß diese von ihr theils auf Grund moderner Spezialgesetze,
theils aber auch ohne eine derartige gesetzliche Grundlage ge-
schützten „Individualrechte" nur besonders ausgestaltete und
verselbständigte Ausstrahlungen des allgemeinen Rechtes der
Person auf Achtung ihrer Persönlichkeitssphäre sind. Dann
würde sie minder zaghaft gegen nicht ausdrücklich verbotene
Eingriffe in fremde Persönlichkeitsgüter Vorgehen. Insbesondere
würde sie nicht jeden Schutz gegen unlauteren Wettbewerb auch
in Fällen versagen, in denen die Verletzung des Rechtes der
Persönlichkeit durch unbefugte Aneignung der wohlerworbenen
Persönlichkeitsgüter eines anderen Gewerbetreibenden klar zu
Tage liegt. Bei voller Erfassung des Rechtes der Persönlichkeit
könnte sie aus ihm überhaupt jeden erforderlichen privat-
rechtlichen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb herleiten, ohne
daß erst die Gesetzgebung bemüht zu werden brauchte (vgl.
die Andeutungen in meinem Deut. Privatr. I S. 713 ff.,
näher ausgeführt in meinem Vortrag über den Rechtsgrund
des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, in der Zeitschrift
für gewerblichen Rechtsschutz, Jahrgang 1895 S. 109 ff).
Schon auf Grund der von ihr selbst entwickelten Gedanken
über „Individualrechte" aber hätte sie nicht den Schutz gegen
solche Eingriffe in fremde gewerbliche Persönlichkeitsgüter
ablehnen dürfen, wie sie in den Erk. des R.G. (III. Sen.)
v. 1. Nov. 1887 (mit dem durchaus gesunden gegentheiligen
Berufungsurtheil des O.L.G. Braunschweig b. Seuff. XLIII
Nr. 271), des R.G. (I. Sen.) v. 7. Dez. 1887 (C.S. XX
Nr. 14 u. mit dem übereinstimmenden Urtheil des O.L.G.
Hamburg als Vorinstanz b. Seuff. XLIII Nr. 281), des
R.G. (II. Sen.) v. 29. April 1892 (C.S. XXIX Nr. 18)
u. des Obst.L.G. f. Bayern v. 21. Jan. 1893 (b. S euff. XLVIII
Nr. 263 S. 416—417) zwar als unanständig gemißbilligt,
jedoch für rechtlich erlaubt erklärt sind. Auch in dem etwas

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