Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

166

Otto Gierte,

bisherigen werthvollen Hotelnamens, der seinen Familiennamen
enthielt, gestattet hatte. Der Name sei hier Eigenschaft des Hotels
geworden und gehe mit ihm aus weitere Erwerber über. —
Schließlich sei noch bemerkt, daß ein Privatrecht auf Führung des
rechten oder auf Unterlassung der Führung eines unrichtigen
Namens den Familiengliedern gegen einander nicht zusteht. Mit
Recht ist daher durch Erk. des R.G. v. 9. März 1888 ein Erk. des
O.L.G. Braunschweig v. 17. Sept. 1887 (b. S eu ff. XLIV Nr. 30)
bestätigt worden, mit dem die Klage abgewiesen war, die ein Vater
gegen seine geschiedene Ehefrau darauf gerichtet hatte, daß sie
unterlasse, den ihr zur Erziehung zugesprochenen gemeinsamen
Sohn mit ihrem Mädchennamen zu nennen und durch Dritte
nennen zu lassen. Das O.L.G. Braunschweig begründet die Ab-
weisung damit, daß die väterliche Gewalt das behauptete Ver-
bietungsrecht nicht enthalte, daß eine auf das Statusrecht des
Sohnes gestützte Klage im Namen des Sohnes anzustellen gewesen
wäre, daß endlich für eine actio incuriarum auch bei weitester
Ausdehnung die Voraussetzung eines Ehrangriffes fehle. Zu-
treffend fügt das Reichsgericht hinzu, es liege überhaupt kein
Eingriff in die Privatrechtssphäre des Klägers vor; dieser
möge sich an die beaufsichtigende Verwaltungsbehörde wenden.
Ueber das Recht auf Führung von Ehrenzeichen ent-
hält das Erk. des O.L.G. Dresden v. 16. Apr. 1890 (b.
Seuff. XI.VI Nr. 46) sehr beachtenswerthe Ausführungen«
Hier wird von dem Satze, daß Ehrenzeichen unübertragbar
sind, eine Ausnahme für Preismedaillen und Ehrendiplome,
die eine Ausstellungskommission, gewerbliche Vereinigung oder
öffentliche Behörde einem Gewerbtreibenden mit Firma für
geschäftliche Erzeugnisse verliehen hat, dahin anerkannt, daß sie
mit dem Geschäfte und der Firma übertragen werden können.
Im Falle einer solchen Uebertragung aber wird aus dem über-
tragenen Führungsrecht zugleich ein Untersagungsrecht der Füh-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer