Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen. 165
vertrage, bei dem die wahre Absicht der Vertragschließenden
nicht auf Erzeugung eines Kindes- und Familienverhältnisses,
sondern lediglich auf Verschaffung des Namens Orelli gerichtet
war, ein Recht zur Führung des Namens Orelli nicht ent-
stehen lassen. Denn dieser Vertrag sei als Arrogationsvertrag
wegen Simulation nichtig. Was aber wirklich gewollt war,
sei gleichfalls nichtig, weil es eben auf eine unzulässige Namens-
übertragung hinauslaufe. Zu weit im Ausdruck geht indes
das Reichsgericht, wenn es dem Namenberechtigten jede Be-
fugniß abspricht, „den Namen zu veräußern oder sonst darüber
zu verfügen" (S. 133). Denn verfügen kann er über seinen
Namen jedenfalls insoweit, daß ihn die einem Anderen ertheilte
Erlaubniß, seinen Namen zu führen, bindet; vgl. Erk. des
R.G. v. 22. Okt. 1881, C.S. V Nr. 45 S. 176: „jedoch
würde die erwiesene Zustimmung des angeblichen Paters in
die Führung des Namens jedenfalls seine Klage ausschließen."
Eine derartige Bewilligung erzeugt nur, von gewissen gesetz-
lichen Ausnahmen zu Gunsten unehelicher Kinder und ge-
schiedener Ehefrauen abgesehen, kein gegen Dritte wirksames
Recht. Auch Dritten gegenüber aber wird die Verfügung über
den Familiennamen insoweit wirksam, als er zunächst in
gültiger Weise zum Bestandtheil einer Firma gemacht und
sodann in der Firma veräußert ist. Niemand kann ja die
Führung seines Familiennamens als Firma einem Kaufmanne
verbieten, der sein Recht hierzu von einem anderen Träger
desselben Familiennamens herleitet; vgl. Erk. des R.G. (I. Sen.)
v. 8. Juli 1891 b. Seuff. XUVII Nr. 127. Eine solche
Namensveräußerung mit dinglicher Wirkung hat das Erk. des
R.G. (III. Sen.) v. 19. Mai 1886 (b. Seuff. XUII Nr. 92)
auch jenseits der Grenzen des gesetzlich geregelten Firmenrechts
mit Recht in einem Falle angenommen, in dem ein Hotel-
besitzer bei dem Verkaufe des Hotels die Fortführung des

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