Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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L. Jacobi,

geber, um möglichst freiwillige Folgeleistung zu erzielen, der
Allgemeinheit verständlich machen. Die Rechtspflege kann
in ihren Verfügungen, Beschlüssen und Urtheilen zweckent-
sprechend, d. h. überzeugend, belehrend, ordnend nur in dem
Maße wirken, als ihre Anreden an die Betheiligten denselben
verständlich sind.
Hiermit ist übrigens, unseres Erachtens, das Erforderniß
der Uebereinstimmung mit dem Sprachgebrauche des Lebens
nicht nur für die Gesetzgebung und Rechtspflege von
selbst gegeben, sondern auch für die Rechtswissenschaft^,
mindestens soweit dieselbe sich mit Darstellung und Weiter-
bildung des gellenden Rechts, nicht mit rechtsge-
schichtlichen Forschungen und Darstellungen beschäftigt.
Jedoch mag dieser Gesichtspunkt hier auf sich beruhen.
Ebensowenig brauchen wir uns hier in Untersuchung der Frage
zu vertiefen, wie es gekommen sein mag, daß eine vom
Sprachgebrauch des Lebens abweichende Terminologie bei uns
in Wissenschaft, Rechtspflege und Gesetzgebung Ausnahme finden
und Wurzel fassen konnte.
Es ist eben eine geschichtliche Thatsache, daß mit dem fremden
Rechte auch fremde Begriffe, Anschauungen und die denselben'
entsprechende Terminologie in Deutschland eingedrungen sind.
Haben wir doch bis heute uns von der Gewohnheit noch nicht
frei gemacht, in der Fachliteratur und im Rechtsunterricht fort-
während zu „kontrahiren"^), zu „excipiren", zu„kon-
8) Die Rechtswissenschaft hat theils die Gesetzgebung in ihren prak-
tischen Zielen zu fördern, theils ihr vorzuarbeiten. Eins wie das Andere
ist nur ausführbar, wenn beide von denselben Grundlagen ausgehen und
sich gegenseitig verstehen.
9) Die Römer sprechen von Kontrahiren (oontiatiere, contractus)
beim Entstehen einer Obligation durch beliebigesThun oder Unter-
lassen, im Gegensatz zum bloßen Zufall. S. L. 2 pr. D. comm. div.
10, 3. „quoniam cum herede non contrahimus, sed incidimus in eum."

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