Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Versprechen und Vertrag.

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A. Die Abschnitte betreffend Persprechen und
Vertrag. Buch I Abschn. 3 Tit. 4, Buch II Abschn. 2
Tit. 6 und deren Folgesätze.
8. Die Lehre von den fehlerhaften Rechts-
geschäften, Buch 1 Abschn. 3 Tit. 2 und 3, sowie die
davon im Einzelnen gemachten Anwendungen.
Die vorliegende Abhandlung beschränkt sich auf die
er ft er e Materie. — Die Erörterung der letzteren bleibt einer
besonderen Abhandlung Vorbehalten.

Der Ausgangspunkt der vorzunehmenden Untersuchung
ist auch hier das schon angedeutete Erforderniß mög-
lichster Gemeinverständlichkeit für die in Gesetz-
gebung und Rechtspflege anzuwendende Ter-
minologie; — ein Erforderniß, welches deshalb besonders
betont werden muß, weil es merkwürdigerweise vielfach ange-
zweifelt und geleugnet wird 7).
Gemeinverständlichkeit ist natürlich nur zu erreichen durch
Anschluß an den Sprachgebrauch des Lebens, durch sinngemäße
Verwendung der im Leben gebrauchten deutschen Ausdrücke.
Wie in den Prozeßverhandlungen der gelehrte Richter
fortwährend auf die Verständigung mit Laien ange-
wiesen ist, mögen sie als Laienrichter mit ihm zusammen-
wirken, mögen sie als Parteien, Zeugen oder Sach-
verständige vor ihm auftreten, so muß sich der Gesetz-

7) So z. B. Bäh r in den Krit. Vierteljahrsschr. 30, S. 323 f. und
Zitelmann in Bekker's und Fiscker's Beiträgen, Heft 7 S. 2
und 7. — Verständlichkeit für Alle, auch für die ganz Ungebildeten, ist natür-
lich eine „Utopie". Aber etwas ganz Anderes ist das Bestreben, möglichst
wenig unverständlich zu sein für Alle, welche überhaupt Verständniß haben.

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