Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Bon der Solidarität aus unerlaubten Handlungen.

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Beschädigten sei aber unbedingte Voraussetzung der Verant-
wortlichkeit. Die weitergehenden Bestimmungen der Straf-
gesetze (§§ 277, 367 Ziff. 10 des St.G.B.), wonach unter
Umständen schon die bloße Betheiligung an dem schädigenden
Ereignisse (dem Raufhandel oder der Schlägerei als solcher)
ohne Rücksicht auf die Mitwirkung an der Tödtung oder Ver-
wundung verantwortlich mache, dürften auf die civilrechtliche
Schädenhaftung keineswegs übertragen werden.
Und das gewiß mit Recht! Denn in den cit. strafrecht-
lichen Bestimmungen wird der Betheiligte gar nicht wegen
Tödtung oder Körperverletzung verantwortlich gemacht, und es
trifft ihn, wenn er verurtheilt wird, nicht die für Tödtung
oder Körperverletzung festgesetzte sondern eine wesentlich
geringere Strafe, die Strafe wegen nicht pflichtmäßiger
Fernhaltung von Raufhändeln re. Ueberhaupt wird ja die
Strafe wesentlich nach dem Schuld grade abgestuft; während
umgekehrt bei der civilrechtlichen Verantwortlichkeit der Schuld-
grad gleichgültig ist, auch das geringste rechtlich in Betracht
kommende Verschulden zur Tragung des gesammten Schadens
verpflichtet. Was Wunder, daß da der Kausalzusammenhang
zwischen der Handlung des Betheiligten und dem Erfolg mit
Sicherheit feststehen muß, wenn Jemand für diesen Erfolg
haftbar gemacht werden soll!
Getreu in diesem Sinne verlangte denn auch der I. Ent-
wurf § 714, daß die Mehreren 2) einen Schaden verschuldet
haben müßten, um solidarisch in Anspruch genommen werden
zu können. Der II. Entwurf § 753 sagt einfach: wenn
Mehrere gemeinschaftlich eine unerlaubte Handlung
begangen und dadurch einen Schaden verursacht haben,

2) Auf Einzelheiten wegen des Anstifters, Thäters oder Gehülfen ist
hier nicht einzugehen«

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