Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Von der Solidarität aus unerlaubten Handlungen.

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wesentlich verändert und hat eine ganz andere Tragweite be-
kommen. Man wird dieselbe nur dann vollkommen würdigen
können, wenn man sie auf das bisherige Recht, wie es in der
Entscheidung des Reichsgerichts, Bd. 1 S. 89*) sehr gut
zum Ausdrucke gekommen ist, zur Anwendung bringt. In
letzterem wird stets als selbstverständliche Voraussetzung der
Schädenhaftung an dem Verschulden der Theilnehmer einer
unerlaubten Handlung für den daraus entstandenen schädlichen
Erfolg festgehalten. Dieses Verschulden wird zwar nicht schon
dadurch ausgeschlossen, daß der in Anspruch genommene Be-
theiligte nicht sämmtliche Faktoren des schädigenden Erfolges
durch eigene Thätigkeit gesetzt hat. Im Gegentheil, auch dann
liegt culpa vor, wenn er nur einzelne Faktoren dieses Erfolgs
verwirklichte und mit anderweit hinzutretenden rechnete oder,
bewandten Umständen nach, rechnen konnte. Ein derartig
hinzutretender Umstand ist nun vor allem die Mitwirkung von
Genossen, mit welchen sich der Handelnde zu gemeinsamer
Aktion verband. Dabei ist nicht erforderlich, daß er den Ein-
tritt des gesammten schädigenden Erfolges wollte; es genügt,
wenn er ihn bei Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt
hätte vorhersehen können. M. a. W. die civilrechtliche
Theilnahme umfaßt nicht nur den äolus sondern auch die
culpa. Immer aber ist Kausalzusammenhang der
Handlung des in Anspruch genommenen Betheiligten mit dem
schließlichen Erfolg erforderlich; ohne ihn ist kein Verschulden
denkbar, die Vorhersehbarkeit des Erfolges irrelevant. Dem
hat das Reichsgericht an der eit. Stelle sehr prägnanten
Ausdruck gegeben, und die Entscheidung ist vom Standpunkt
des geltenden Rechts unanfechtbar. Der Fall ist folgender:

1) Vom 2. Dezember 1879. Rep. IV» 261/79.

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