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C. Crome,
weitere Anspruch des Verletzten aufgehoben war. Das ist im
späteren römischen Recht nur zögernd anerkannt worden; vgl.
U l p i a n, 1. 14 § 18 D. quod met. caus.: si plures metum
adhibuerint, et unus fuerit conventus, siquidem.
ex sententia quadruplum restituerit, verius est etiam
sic perimi adversus ceteros metus causa actionem;
— bemerkenswerth besonders dadurch, daß in dem quadruplum,
auf das der beklagte Theilnehmer verurtheilt wird, sich noch
die Straffunktion der Klage geltend macht, in der Peremtion
der letzteren gegen die Theilnehmer nach Zahlung der Iudikats-
summe schon der Ersatzcharakter eigenthümlich hervortritt. Aehn-
lich 1. 1 § 4 D. de eo per quem fact.; 1. 17 pr. D. de
dolo; 1. 3. 4 D. de his qui effud.
Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Solidarität der
Haftung mehrerer Theilnehmer einer unerlaubten Handlung in
den meisten Fällen etwas durchaus Natürliches ist: einerseits
aus dem Begriff der Haftbarkeit für das, was man
persönlich bezw. mit Beihülfe der Personen, für deren Thun
man nach Maßgabe der konkreten Umstände verantwortlich ist,
an Schaden angerichtet hat, und andererseits aus dem Begriff
des Schadensersatzes selbst folgt, der die nur einmal
mögliche Wiederherstellung der bewirkten Vermögensveränderung
bedeutet. Wo der Gesichtspunkt des Schadensersatzes, wie
heutzutage in den verschiedenen Rechtsgebieten unbestritten, die
in Rede stehenden Deliktsansprüche beherrscht, ist die Solidarität
der Haftung der mehreren Theilnehmer der unerlaubten Hand-
lung für den dadurch hervorgerufenen Schaden denn auch
(wenigstens in den weitaus überwiegenden Fällen) die Regel
— und dieser Regel hatte der § 714 des I. Entwurfes des
B.G.B. für das Deutsche Reich einen (wie sich später zeigen
wird, freilich allzuweiten) Ausdruck gegeben.
Dagegen ist die Stelle in § 753 des II. Entwurfes