Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

C> Crome, Von der Solidarität aus unerlaubten Handlungen. 101
regelmäßig in einer je nach der Art des besonderen Delikts
vervielfältigten Ersatzleistung an den Verletzten: einmal so, daß
der Verletzer das Doppelte bis Vierfache dieses Betrages zu
leisten hatte, und andererseits so, daß die Summe von jedem
Theilnehmer an dem Delikte beigetrieben werden konnte. Der
letztere Grundsatz fand, wie erwähnt, in zwanglosester Weise
seine Stütze im römischen Prozeßverfahren selbst.
Immerhin war mittlerweile auf einem anderen Gebiete
— im Kontraktsrecht — die Unvollkommenheit der formalisti-
schen Beschränkung des Prozeßresultats auf die Parteien in
dem Falle überwunden worden, wenn mehrere Personen durch
dasselbe Rechtsgeschäft dieselbe Leistung übernommen hatten,
indem in diesem Falle anerkannt wurde, daß die Litiskontestation
mit einem Schuldner das gesammle Rechtsverhältniß konsumire.
Das Ergebniß dieser Entwicklung ist gleichbedeutend mit dem
Institut der Korrealität: der kontraktlichen Gesammtschuldver-
hältnisse. Sobald die Straffunktion der römischen Delikts-
klagen mit Ausbildung und Vervollkommnung des Strafrechts
schrittweise bei einzelnen Delikten — und schließlich im gemeinen
Rechte generell — zurücktrat, mußte sich ein ähnlicher Um-
schwung auch hier vollziehen, konnte von einer Beitreibung
des Schadens gegen jeden Theilnehmer der unerlaubten Hand-
lung nicht mehr die Rede sein. Denn wenn auch hier be-
grifflich die Verpflichtung eines jeden Theilnehmers an dem
Delikte eine selbständige war, so daß ein Jeder von ihnen für
sich selbst zur vollen Ersatzleistung verpflichtet blieb und daher
auch nicht schon durch Litiskontestation des Verletzten mit einem
anderen Theilnehmer an dem Delikt befreit werden konnte, so
führte doch der nunmehr ausschließlich maßgebende Begriff des
Schadensersatzes unmittelbar zu dem Ergebniß, daß mit ein-
maliger Beseitigung dieses Schadens durch die vom (beklagten
oder nicht beklagten) Theilnehmer gemachte Ersatzleistung jeder

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer