Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 32 = N.F. 20 (1893))

Revokatorische Klage bei Familienfideikommissen. 467
diese Beschränkung für die Durchsetzung des Familienrechts
am Gute gegenüber unerlaubter Veräußerung ebensowenig
haltbar, wie beim gewöhnlichen Familienfideikommiß. Im
Gegentheil führt eine nähere Betrachtung zu einem ganz an-
deren Resultate.
Wenn nämlich für das gewöhnliche Familienfideikommiß
die Verjährung der revokatorischen Klage auf 30 Jahre, vom
Succesfionsantritte jedes Revokanten an gerechnet, statuirt
wird, so ist die damit gegebene stetige Erneuerung des Klage-
rechts nur ein anderer Ausdruck für die Unverjährbarkeit des
Anfechtungsrechtes in sdstraoto, insofern dasselbe unabhängig
von einem bestimmten einzelnen Träger gedacht wird. In der
That pflegt man daher auch gemeinrechtlich von einer Unver-
jährbarkeit der Fideikommißqualität zu sprechen20). Daraus
ergiebt sich aber, daß, wenn man die Analogie sachlich genau
nimmt, man beim hochadligen Hausgute nicht dazu gelangt,
eine einmalige und einheitliche, alle Sonderrechte der Genoffen
gleichzeitig vernichtende Exstinktivverjährung der Revokations-
klage von der Veräußerung an, sondern im Gegentheil eine
Unverjährbarkeit der Hausgutseigenschaft und der darauf ge-
gründeten Revokationsklage gegenüber unberechtigten Ver-
äußerungen anzunehmen. Auch entspricht dieses Resultat einer
Reihe anderer, darauf gerichteter Erwägungen. Ganz abge-
sehen nämlich davon, daß überhaupt die Anwendung der
römischen Verjährungsvorschriften auf das. unabhängig vom
römischen Recht entwickelte und vor der Rezeption desselben
in seinen Grundlagen bereits vollendete 21), hochadlige Haus-
güterrecht nicht über alle Anfechtung erhaben wäre: so kann
jedenfalls von einer solchen Anwendung derselben nicht die
20) Oben 8 io V u. z. B. Stob de, Handbuch H S. 568 Note
23, Gier ke im Handwörterbuch S. 419 Spalte 1.
21) Bergl. oben 8 3 Note 12.
XXXII. N. F. XX.

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