Revokatorische Klage bei Familienfideikommissen.
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Sachlage und wenn die Körperschaftsverfassung keinen anderen
Weg eröffnet, im eigenen, wie auch im Interesse der Gesammt-
heit, auch zu selbständiger Geltendmachung eignet. Und
Heffter") hat zwar in ausführlicher und eingehender Er-
örterung das Recht hochadliger Anwärter zu sofortigem Ein-
schreiten bei unerlaubter Veräußerung vertheidigt, aber auch
ihm scheint als praktisches Resultat der alsbaldigen Anfech-
tungsklage mehr eine bloße Durchsetzung konservatorischer Maß-
regeln *5), als eine entschiedene Revindikation des entzogenen
Besitzes für die Familie, bezw. die sonstige Wiederherstellung
des beeinträchtigten Rechtszustandes vorzuschweben.
4) Ebenso wie die Annahme des sofortigen Revokations-
rechts erscheint auch die Zulassung der Allodialerben des Ver-
äußerers zur Revokation beim hochadligen Hausgut in noch
höherem Maße gesichert, als beim gewöhnlichen Familienfidei-
kommiß. Auch hier entscheidet unbedingt die subjektive Tren-
nung des Eigenthums am Familiengute von dem am Allodial-
gehoben worden. Oesterr. B.G.B. § 618 mit 629 (oben § 5 Note 13,
29); cod. Max. bav. (oben § 5 Note li) mit bayr. Fid.-Edikt § 42, 43
(ebenda Note 29); vergl. auch oben § 12. Zu § 73, 79 II 4 des preuß.
A.L.R. ( oben § 5 Note 13 mit § 12 II) vergl. das oben § 12 Note
18 eitirte Reichsgerichtserkenntniß: „Das die Veräußerung durch den
Fideikommißbesitzer hemmende Recht ist das Obereigenthum der Familie
(§ 73 A.L.R. II 4), an welchem jeder Anwärter Theil hat.
Dieses Recht ist ein gegenwärtiges und erzeugt für jeden Theil-
Haber eine Klage gegen jeden Dritten, der es verletzt." — Für die
allgemeine, dem Text zu Grunde liegende Auffassung vergl. namentlich
Gierte, Genossenschaftstheorie S. 188 ff., 306 ff. und die dort an-
geführten ähnlichen Erscheinungen des Gemeinde- und Genossenschaftslebens,
z. B. S. 214 ff., 239, 262 ff. u. a. m. Vergl. auch oben § 4
Nr. 3 a. E.
14) — in der schon öfters citirten Beilage II zu den „Sonderrechten"
S. 441 ff. Dort find auch S. 447 ff. die Belege aus der früheren
Reichsgerichtspraxis vollständig zusammengestellt.
15) Vergl. namentlich die Fassung aus S. 451 a. E. mit S. 442.