Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 32 = N.F. 20 (1893))

176

Lippmann,

Zinsen ausgeschloffen sei. Ohne Zweifel bezieht sich die erstere
Stelle auf einen vom klagenden Gläubiger geltend gemachten
Anspruch. Diesem soll in Folge der Kompensation des Ver-
klagten die wirksame Geltendmachung seines Anspruchs durch
Erzielung einer Kondemnation des Schuldners, damit aber
auch ein etwaiger Zinsenanspruch davon abgeschnitten sein. Da-
gegen ist die zweite Stelle auf die Rechte des verklagten
Schuldners zu beziehen, und dann sagt diese, daß der letztere
nur mit der Hauptforderung kompensiren und Zinsansprüche
dabei nicht mit in Berechnung ziehen dürfe. So ergeben auch
diese beiden Stellen eine Kompensationsmöglichkeit nur zwischen
Kapitalforderungen. Aber auch der Grund für die Nicht-
berücksichtigung von Zinsansprüchen bei der Kompensation ist
in beiden Fällen ein anderer. Gegen den klagenden Gläubiger
wird die ratio, gegen den verklagten Schuldner die aequitas
compensationis ins Feld geführt, und ratio compensationis
bedeutet das vernunftgemäße logisch-konsequente Recht der Kom-
pensation, aequitas compensationis dagegen die Abweichung
davon, das billige, die Interessen beider Theile ausgleichende
Recht der Kompensation. Konsequent ist es, daß, wenn der
Spruch des Richters auf die Klage des Gläubigers in Folge
des Kompensationseinwandes des Schuldners nicht zu einer
Kondemnation in der Hauptsache kommt, auch von einer Ver-
urtheilung hinsichtlich des Zinsenanspruches nicht die Rede sein
kann. Billig aber ist es wiederum, daß. wenn der Gläubiger
einen Zinsenanspruch nicht zugesprochen erhält, wenn auch nur
deshalb, weil ein solcher überhaupt gar nicht bestanden hat,
auch der verklagte Schuldner einen solchen schießen lassen muß.
Ist dies aber richtig, wie läßt sich da für das römische Recht
der Satz konstruiren, daß die Koexistenz kompensabler Forde-
rungen den Zinsenlauf sistire, wie läßt sich überhaupt die
Sistirung des Zinsenlaufes von diesem Zeitpunkte ab auf einen

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer