Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 32 = N.F. 20 (1893))

Zur Lehre von der Kompensation.

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Anschauung nur natürlich, daß bei der Frage einer Kompen-
sation zweier Ansprüche accefforische Zinsansprüche derselben
überhaupt gar nicht in Berücksichtigung zu ziehen waren. War
Kompensation Geltendmachung eines selbständigen Anspruchs
behufs Minderung der Kondemnation, so erschien die Kompen-
sation bloß mit einem Zinsanspruche einfach unmöglich. Aber
auch dann hätte sich eine Selbständigkeit des nur accefforischen
Zinsanspruches geltend gemacht, wenn gegen die Zinsen der
Hauptforderung die der Gegenforderung kalkulatorisch auf-
gerechnet worden wären. Daher waren nach 1.11 D. 16, 2l 2 3)
bei einer Kompensation zwischen einer unverzinslichen und
einer verzinslichen Forderung Zinsen, soweit sich die beiden
Forderungsbeträge deckten, nicht zu prästiren. Und daß solche
Zinsen überhaupt nicht, und nicht bloß von dem Zeitpunkte
der Kompensabilität beider Forderungen ab nicht zu leisten
waren, sagt wiederum 1. 4 0. 4, 31*) in ihrem entscheiden-
den Theile, wonach nur Zinsen von dem Ueberschusse der
einen Forderung über die andere zu gewähren sind^). Daher
kam es denn auch weiter, daß bei dem Gegenübertreten von

1) Cum alter alteri pecuniam sine usuris, alter usurariam debet,
constitutum est — concurrentis apud utrumque quantitatis usuras non esse
praestandas.
2) Si constat pecuniam invicem deberi, ipso jure pro soluto com-
pensationem haberi oportet ex eo tempore, ex quo ab utraque parte
debetur, utique quoad concurrentes quantitates ejusque solius, quod
amplius apud alterum est, usurae debentur.
3) Vergl. auch Goldschmidt a. a. O., S. 134. — Freilich soll
nach der gangbaren Meinung gerade diese Stelle den Satz bestätigen, daß
der Zinsenlauf mit dem Zeitpunkte des kompensablen Gegenübertretens
zweier Forderungen sistirt werde. Die Stelle stellt einen an sich sehr nahe
liegenden Bergleich zwischen Kompensation und Zahlung an und meint,
daß die Kompensation für baare Zahlung zu gelten habe. Gewiß richtig,
was die Wirkungen beider anlangt. Beide sind Befriedigungs-
mittel für den Gläubiger, tilgen dessen Anspruch (Dernburg, Kom-
XXXII. N. F. XX. 12

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