Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 32 = N.F. 20 (1893))

7. In Sachen des Real-Verbalkontraktes

III.
In Sachen des Real-Verbalkontraktes.
Erwiderung auf Pernice, Parerga IV*).
Von vr. Otto Wendt zu Jena.
Im römischen Rechtsverkehre hatte die Ausbildung der
formlosen Kontrakte die Verwendung der Stipulation auch auf
demjenigen Gebiete nicht ausgeschlossen, wo sie in Folge jener
Entwickelung an sich entbehrlich geworden war. Auch über
Darlehnsschuld wurde nach wie vor stipulirt und promittirt,
ungeachtet damit eine Steigerung des materiellen Rechts nicht
erreicht ward und die gleiche eoväietio eertao peeumae mit
und ohne Stipulation dem Gläubiger zu Gebote stand. Die
Ursache dieser Erscheinung dürfte zumeist in der Macht der
Gewohnheit und des Herkömmlichen zu erblicken sein. Gerade
die'Notariatskunst, vorsichtige Geschäfts- und Urkundenabfassung
hat dafür zu allen Zeiten das Beispiel gegeben, eingebürgerte
Formen und Formulare mit Zähigkeit festzuhalten, auch wenn
freiere Rechtsentwickelung dieselben bereits entbehrlich gemacht
hat. Ob für die bleibende Verwendung der Darlehnsstipu-
lation außerdem noch ein selbständiger Zweck mitgewirkt hat
und praktische Dortheile durch sie erzielt werden konnten, welche
das einfach gegebene Darlehn nicht ebenfalls zu bieten im
Stande war, möge vor der Hand noch unerörtert bleiben.
So oft nun die Rückgabe eines Darlehns mit Stipulation
1) Zeitschrift der Sav.-Stiftung für Rechtsgeschichte, XIII. Band,
Rom. Abth. S. 246-287.

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