Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 68 = 2.F. 32 (1919))

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v. Schwind,

griff gegen die Person des Besitzers^; auch gehe die
Klage nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Und
doch wird jeder von uns als Eigentümer einer verpfän-
deten beweglichen Sache, als Eigentümer einer mit einer
Hypothek (für eigene oder fremde Schuld) oder mit einer
Grundschuld belasteten Liegenschaft suchen, wenn er kann,
die ethischen uud wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden,
die ihm mit einer möglichen Exekutionsführung drohen;
er scheut den gesellschaftlichen Makel, den eine gegen ihn
eingeleitete oder gar durchgeführte Zwangsvollstreckung mit
sich bringt, er scheut die wirtschaftlichen Nachteile, welche
die Schädigung seines Kredites, die Folgen des Zahlungs-
verzugs, die Exekutionskosten und schließlich gar Zwangs-
verwaltung und Zwangsverkauf seines Gutes ihm verursachen
würden, und sucht all dem auszuweichen, sucht die zur
Schuldenzahlung nötigen Geldmittel aufzubringen und zahlt
die Schuld, für welche sein Gut sachlich haftet, in unge-
1) Der prozessuale Unterschied, den v. Amira (Nordgerm.
OblR. I S. 191) begrifflich und für das ältere schwedische Recht
geschichtlich mit großem Nachdruck hervorhebt, daß im Gegensatz
zu persönlicher Haftung bei der Sachhaftung „um der Schuld
willen gegen keine Person irgend eine Angriffshandlung unter-
nommen, keine Person ... angefordert, in Verzug gebracht, wegen
Nichterfüllung beklagt, gerichtet oder auch nur der Exekution in
gewissen Vermögensteilen ausgesetzt werden" darf, spielt im heu-
tigen Äechte so gut wie keine Rolle mehr und wird jedenfalls im
Rechtsleben nicht empfunden. Ob das Klagebegehren den Be-
langten auffordert, „zu zahlen bei sonstiger Exekution (eventuell in
eine bestimmte Sache)" oder ob es nur die Duldung der Zwangs-
vollstreckung verlangt, ist für den Belangten heutzutage praktisch
ganz einerlei und dürfte heute kaum beachtet werden. Denn auch
im letzteren Falle hat der, gegen den der Gläubiger kraft Sach-
haftung auftritt, in aller Regel nur die Wahl, die Schuld (und
wäre es auch eine fremde Schuld) zu zahlen oder den Zwangs-
verkauf über seine Sachen ergehen zu lassen; also praktssch doch
wieder „Zahlung bei sonstiger Exekution", wenn das Begehren
auch nur spricht von „Duldung der Zwangsvollstreckung".

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