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Krückmann,
ausüben läßt, verpflichtet ist, überhaupt wie er zur Vor-
nahme der Verrichtung kommt.
Von den drei für die Rechtsausübung maßgebenden
Gruppen von Bestimmungen scheidet die Gruppe §§ 165,
166 ganz aus, die anderen beiden (§§ 278, 831) verteilen
sich auf Vertragsrecht und Deliktsrecht. So wäre ja äußer-
lich alles klar geschieden, aber es bleibt doch eine Un-
zulänglichkeit, die durch das zu Anfang gegebene Beispiel
erhärtet wird. Soll der Vermieter (Verleiher, Eigentümer,
Nacherbe usw.) die durch das fünfjährige Kind zertrümmerte
Fensterscheibe ersetzen müssen, weil der Mieter (Entleiher,
Nießbraucher, Vorerbe usw.) Nachweisen kann, daß ihm nicht
mehr Aufsichtspflicht, als er betätigt habe, zugemutet werden
könne? Oder darf bei Rechtsausübung über § 278 hinaus-
gegangen werden? Dies könnte nur in der Weise geschehen,
daß für jeden durch Rechtsausübung angerichteten
Schaden nach den Regeln der bloßen Verursachung gehaftet
würde, soweit nicht Sonderbestimmungen des betreffenden
Rechtsverhältnisses eingreifen. Unter dem Gesichtspunkt der
Pflichterfüllung wird sich diese Verschärfung der Haftung
nicht durchsetzen lassen, dagegen unter dem Gesichtspunkt
der Rechtsausübung wäre es wenigstens bei der Miete und
der Leihe möglich. Die Formel wäre dann: In bestehenden
Rechtsverhältnissen kommt jede Partei für den durch die
Ausübung ihrer vertragsmäßigen Rechte angerichteten Schaden
auch ohne Verschulden auf, wenn reine Rechtsausübung vor-
liegt. Ausnahme ist der Fall, daß es sich um Pflicht-
erfüllung handelt, oder daß ausdrücklich zweifellos gewisse
Schädigungen infolge Rechtsausübung erlaubt sind (ord-
nungsmäßiger Gebrauch). Bei der Miete ließe sich diese
Verschärfung deshalb durchsetzen, weil zwischen § 276 und
§ 548 an sich ein leerer Zwischenraum ist, den wir aller-