Pflichterfüllung und Rechtsausübung. 263
botenen Handlungen, macht den Schuldner oder den Gläu-
biger also nicht haftbar. Nur Verschulden bei der Auswahl
oder der Aufsicht kann Schuldner oder Gläubiger haftbar
machen, also Haftung nur für eigenes, nie für fremdes Ver-
schulden.
2. Verletzung einer positiven Haupt- oder
Nebenpflicht. Beides kommt beim normalen Schuld-
verhältnisse vor, das zweite ist allein nur denkbar bei den
Fällen der Rechtsausübung. Der zutreffende Begriff ist
immer die schuldhafte Schlechtleistung in Haupt- oder Neben-
pflicht, positive Vertragsverletzung im engeren Sinne. Eigent-
licher Anwendungsfall des § 278, der Schuldner oder der
Gläubiger haftet auch für vorsätzliche Schlechtleistung der
Hilfsperson, die notwendig Erfüllungsvertreter ist.
3. Schuldhafte Rechtsausübung in den Fällen
der hauptsächlichen Rechtsausübung (Miete, Leihe, Nieß-
brauch, Pfandrecht usw.), Recht auf Vornahme der Hand-
lung, sowie in den Fällen der nebensächlichen Rechtsaus-
übung bei der Pflichterfüllung, Recht zur Vornahme der
Handlung, Haftung mindestens gemäß § 278. Die Hilfs-
person braucht kein Erfüllungsvertreter zu sein.
4. Schuldhafte Schadenszufügung weder
unmittelbar bei der Erfüllungshandlung noch
bei der hauptsächlichen Rechtsausübung kommt
bei hauptsächlicher Rechtsausübung nicht vor, ist aber
denkbar bei Pflichterfüllung. Der Arbeiter der Abteilung a
kommt zur Rückfrage in die Abteilung b und beschädigt
dort versehentlich eine zur Ausbesserung gegebene Sache,
mit der er niemals befaßt worden wäre. Oder ein Arbeiter
beschädigt die Sache, bevor die Ausbesserung an ihr über-
haupt beginnt, kurz der eigentliche Fall ist der, daß die
Sache beschädigt wird von einer Hilfsperson des Schuldners,