Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 65 = 2.F. 29 (1915))

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Krückmann,

ebenso sein. Jedenfalls müssen diese drei Fülle grundsätzlich
vollkommen gleich entschieden werden, was man auch für
richtig halten möge. Haftung oder Nichthaftung für vorsätz-
liche Schadenszufügung, Schlechtleistung, Unmöglichkeit und
vorsätzlichen Verzug.
Die Tatfrage, ob Schlechtleistung oder schuldhafte
Rechtsausübung vorliegt, entscheidet sich dem äußeren Tat-
bestand entsprechend im Zweifel für Schlechtleistung. Wein
die Uhr beschädigt zurückgegeben wird, der hält sich ohne
weiteres zunächst an die Pflicht zur sorgfältigen Ausführung
der Ausbesserung, das ist aber im Zweifel Behauptung der
schuldhaften Schlechtleistung. Nur da, wo zweifelsfrei eine
Erfüllungsklage auf Nachlieferung ausgeschlossen ist, die
Klage auf Ausbesserung nur auf Grund von § 259 als
Naturalherstellung kraft Ersatzpflicht aufzufassen ist, kann
dem Kläger entgegengehalten werden, daß es sich nicht mehr
um Schlechtleistung, sondern um vorsätzliche Beschädigung
statt um fahrlässige Rechtsausübung handele. Das sind
aber immer Fälle von offenkundiger Deutlichkeit, denn es
heißt der Praxis sicher nicht zu viel zuzumuten, wenn man
von ihr fordert, daß sie weiß, ob wegen Schlechtleistung
noch die ursprüngliche Erfüllungsklage auf Vollleistung be-
steht oder nicht. Das ist nichts anderes, als die der Recht-
sprechung täglich zugemutete Unterscheidung, ob Mangel der
Ware oder aliud pro alio vorliegt.
Faßt man Pflichterfüllung und Rechtsausübung zu-
sammen, so ergibt sich folgendes:
1. Absolut verbotene Handlungen. Hierin
gibt es keine Haftung des Schuldners für den Erfüllungs-
vertreter und des Gläubigers für den Rechtsausübungs-
vertreter; vorsätzliche Beschädigung der Gegenpartei durch
diese Hilfspersonen ist nur eine Unterart der absolut ver-

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