Pflichterfüllung und Rechtsausübung. 261
Damit wird eine sichere Entscheidung der Frage ge-
wonnen, ob der Schuldner für vorsätzliche Beschädigung,
die von seinen Gehilfen ausgeht, haftet. Da diese niemals
Rechtsausübung sein und darum auch nicht unter den Be-
griff der schuldhaften Rechtsausübung fallen kann, hat der
Schuldner nur dann für sie einzustehen, wenn es sich um
vorsätzliche Schlechtleistung, also positive Vertragsverletzung
im engeren Sinne handelt.
Hält man diese Unterscheidungen fest, wird der Praxis
nur zugemutet, festzustellen, ob vorsätzliche Schlechtleistung
vorliegt. Es ist vorsätzliche Schlechtleistung, wenn der Uhr-
machergehilfe, ärgerlich, daß er die Uhr nicht öffnen kann,
das Glas zerschlägt, der vom Meister getadelte Klempner-
lehrling den Kronleuchter auf die Erde wirftx). Es gehört
aber nicht mehr hierher, wenn er im Zorn den Hammer in
die Spiegelscheibe wirft. Für vorsätzliche Schlechtleistung
des Gehilfen hat der Schuldner immer zu haften, für
sonstige vorsätzliche Beschädigung aber nicht. Freilich kann
man zweifeln, ob vorsätzliche Schlechtleistung des Gehilfen
noch unter die vertretbare Schlechtleistung und nicht unter
die bloße bewußte Schädigung des Schuldners oder des
Gläubigers fällt, also eine unbedingt verbotene Handlung
ist, aber es fehlt an allem Grunde, den Schuldner von der
Haftung für das schwerere Verschulden zu befreien, während
er für das leichtere, die Fahrlässigkeit, haftet. Sodann fehlt
es des weiteren an einem Grunde, bei der schuldhaften
Schlechtleistung andere Grundsätze anzuwenden als bei
Verzug und Unmöglichkeit. Haftet der Schuldner auf Er-
satz, wenn der Gehilfe vorsätzlich Verzug oder Unmöglich-
keit verschuldet hat, muß es bei vorsätzlicher Schlechtleistung
1) Feder a. a. O. 66.