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Paul Oertmann,
Sinne unseres Gesetzbuches einerseits keine Schenkung,
andererseits einseitig wirksam ist.
Demgegenüber kann' seine Nichterwähnung in § 517
nicht in Betracht kommen. Dessen Wortlaut stammt noch
aus der Zeit des ersten Entwurfes (siehe § 439 Abs. 3
daselbst), in dem die entscheidende Schwenkung zugunsten
der Gleichstellung des Pflichtteilsverzichtes mit der Ver-
mächtnisausschlagung noch nicht vollzogen war. Es dürfte
auf Zufall oder Versehen beruhen, wenn daraus nicht auch
in ß 517 nachträglich die entsprechende Folgerung gezogen
worden ist. Die Beratung des Schuldrechts war ja, als
man die §§ 1643 und 1822 im Schlußstadium der Be-
ratungen in der hier maßgebenden Richtung erweiterte, be-
reits abgeschlossen!
Aber wie verhält sich dazu der nun einmal zugunsten
der herrschenden Lehre sprechende § 2317? Ich gebe als
gesetzestreuer Jurist ohne weiteres zu, daß er einer völligen
Gleichstellung des Pflichtteilsanspruches mit dem Ver-
mächtnis entgegensteht, behaupte nur eine Annäherung,
keine restlos durchgeführte Gleichbehandlung beider.
Der Versuch vonLevisZ, den §2317 unschädlich zu
machen, kann meines Erachtens nicht befriedigen und hat
mit Recht keinen Beifall gefunden 2). Danach soll dem
Pstichtteilsberechtigten zunächst nur ein Gestaltungs-
recht zukommen, aus dem sich erst durch ein entsprechendes
Verhalten seinerseits ein wahrer Geldanspruch entwickelt.
Aber § 2317 läßt mit dürren Worten bereits mit dem
Erbfall einen Pflichtteils a n s p r u ch entstehen, nicht nur
die Möglichkeit, einen solchen durch entsprechendes Verhalten
demnächst ins Leben zu rufen. Die Analogie des § 2306
1) ZBlFG. 11, 685 fg.
2) Siehe z. B. Kipp, Erbrecht § 131, II, 2.