Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 41 = 2.F. 5 (1900))

Die Wahl bei der Wahlschuld,

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einstimmen. Ein anderes Beispiel *) bietet der § 179, bei
dem schon der Wortlaut auf eine Wahlschuld hindeutet. Der
Vertreter, der seine Vertretungsmacht nicht nachweiseu kann,
ist dem Gegner nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum
Schadensersätze verpflichtet. Endlich kommen dazu noch andere
wichtige Fälle aus den sonstigen Reichsgesetzen. Außer dem
Spezifikationskaufe (§ 375 H.G.B.) sind hier besonders die
Fälle der sozialpolitischen Fürsorgepflicht zu nennen. Dort hat
der Pflichtige regelmäßig zwischen der Gewährung der Natural-
leistung und des echten Kostenersatzes zu wählen 1 2).
Danach ist die praktische Bedeutung der Wahlschuld nicht
unerheblich gesteigert worden3 4). Eine Prüfung ihrer Haupt-
schwierigkeiten erscheint mithin angebracht. Diese knüpfen sich
aber in erster Linie an die Wahlerklärung an.

1.
Wir beginnen mit den Voraussetzungen der Wahl-
erklärung. Die Befugniß zu wählen steht nach dem Gesetze
(§ 262) im Zweifel dem Schuldner zu. Die Ausnahmen, die
das frühere Recht für das Wahlvermächtniß oder für den Kauf
gemacht hattet), sind nicht ausgenommen und damit still-
schweigend beseitigt.
Wenn der Wahlberechtigte mit der Wahl in Verzug geräth.

1) Planck, Bd. 1 S. 227, 228 ; a. M. Neumann, Handaus-
gabe, Bd. i S. 139, und Kuhlenbeck, Bon den Pandekten zum B.G.B.,
Bd. 2 S. 28 Anm. 2.
2) Unfallversicherungsgesetz 6. 7. 1884 §§ 5—7, Krankenversicherungs-
gesetz 15. 6. 1883 (io. 4. 1892) §§ 6-8; Rosin, Arbeiterversicherung,
Bd. 1 S. 394ff., Piloty, Unfallversicherung, Bd. 2 S. 528.
3) Vergl- Stammler, S. 134.
4) Dernburg, Pandekten, Bd. 3 S. 225; A.L.R. I, 11, 38;
vergl. P escato re, Die sog. alternative Obligation, S. 90 ff.; Dern--
burg, Das Bürgerliche Recht, Bd. 2 S. 98 Anm. 6.

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