Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 41 = 2.F. 5 (1900))

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Franz Leonhard,

Vorschriften handelt es sich freilich nur um verwandte Er-
scheinungen. Bei vielen liegt eine sog. alternative Ermäch-
tigung vor — oder, wie ich sagen möchte: eine einfache
Schuld mit der Befugniß einer Partei, die Leistung durch eine
andere zu ersetzen: eine Schuld mit Ersetzungsbefugniß *). In
anderen Fällen hat der Berechtigte nicht zwischen mehreren
Leistungen zu wählen, sondern zwischen verschiedenen Be-
fugnissen 1 2): er kann wandeln oder mindern, er kann Schadens-
ersatz fordern, vom Vertrage zurücktreten oder die Gegenleistung
verweigern (§§ 462, 325 1 *, 3, 326 B.G.B.; § 376 H.G.B.). —
Aber es kommen auch einige wirklichen Wahlschulden vor. So
in den Fällen3), wo der Gläubiger zu wählen bat:
zwischen einer Schadensforderung und einem Theile der
Leistung, wenn der andere unmöglich geworden ist (§§ 280
II, 325 I3);
zwischen einem Ersatz, der dem Schuldner zugefallen, und
einem Theile des Schadensanspruches (§ 281 B.G.B.;
§ 61 H.G.B.);
zwischen einer Schadensforderung und einem Ansprüche auf
Miethzins (§ 557 B.G.)
und endlich zwischen einem Vermächtnisse und einem Pflicht-
theilsanspruch (§ 2307 B.G.).
Dem steht meines Erachtens auch nicht entgegen, daß
diese Fälle in einzelnen Richtungen eine besondere, von der
Wahlschuld abweichende Behandlung erfahren. Denn es
bleiben daneben doch noch andere Sätze, wo sie mit ihr über-

1) §§ 2492, 251 II, 340, 342, 528 I2, 1142, 1249, 1345, 1347,
1973 II2, 19922 2170 II2, 2329 II; Planck, Kommentar, Bd. 1 S. 228.
Bd. 2 S. 18.
2) Vergl. aber auch Stammler, Recht der Schuldverhältnisse, S. 135.
3) Abweichend Planck, Bd. l S. 228, Bd. 2 S. 53 ff., 101 ff.

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