Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 41 = 2.F. 5 (1900))

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Franz Leonhard,

nicht den erwähnten Ausspruch des Scaevola (ä. 16, 2,
1. 22) befriedigend zu erklären.
Noch energischer haben sich Demelius und Regels-
berger*) gegen die Annahme eines allgemeinen Rechts zur
Wahländerung ausgesprochen. Sie wollen es nur für Stipu-
lationen gelten lassen, nicht aber für die freien Verträge. Die
von Demelius angeführten Gründe sind jedoch nicht voll
beweiskräftig 1 2 3): und gegen ihn sprechen zwei Stellen, die
vom Kaufe handeln und recht erheblich für das Aenderun'gs-
recht ins Gewicht fallen 8). Der Hauptgrund von Demelius
ist auch wohl die praktische Anregung IHering'8 gewesen,
und der Wunsch auch hier der Vater des Gedankens. Daß
der Gegner des Wahlberechtigten jeder Zeit in der Ungewißheit
gehalten werden und auf keine Weise Klarheit erlangen könne,
das erschien ihm mit Recht unerträglich. Aber das römische
Recht läßt den Wahlempfänger auch gar nicht so ganz schutz-
los: es giebt ihm ein Mittel, sich zu sichern — und darin
liegt eben die nothwendige Ergänzung der freien Aenderungs-
befugniß.
6.
Wenn die Wahlerklärung nämlich die Schuld auch nicht
vereinfacht, so ist sie darum doch nicht ganz einflußlos. Durch
sie wird aus der Wahlschuld eine Schuld mit Ersetzungs-
befugniß (alternativer Ermächtigung). Diese Bedeutung hat
Regelsberger4) schon vor über 20 Jahren richtig erkannt
— jedoch ist seine werthvolle Anregung nicht genügend beachtet
1) Demelius, a. a. O. S. 19 ff.; Regelsberger, Archiv für
die civilistische Praxis, Bd. 49 S. 208, 209.
2) P escatore, S. 184 ff.
3) d. 19, 1 de act. empti vend. 1. 21 § 6; 18, 1 de contr. empt.
l. 34 § 6; vergl. dagegen Demelius, S. 22, 29.
4) Jahrb. für Dogmatik, Bd. 16 S. 166 Anm. 1.

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